Vorlagefrage an das BVerfG: Ist die Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig?
Die Kürzung der Pendlerpauschale verstößt nach Auffassung des Niedersächsischen FG gegen das im Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der gerechten Lastenverteilung. Da es sich bei den Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz um zwangsläufige Aufwendungen handele, ohne die Arbeitnehmer kein Einkommen erzielen könnten, sei eine steuerlich gerechte Lastenverteilung nur zu erreichen, wenn lediglich das Einkommen besteuert werde, das nach Abzug der beruflichen Aufwendungen verbleibe.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind berufstätige Eheleute. Ihre Arbeitsstellen befinden sind 41 beziehungsweise 54 Kilometer in entgegengesetzter Richtung von ihrem Wohnort entfernt, so dass die Eheleute keine Fahrgemeinschaft bilden können.
Die Kläger beantragten die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 unter Berücksichtung der gesamten Entfernung. Das Finanzamt trug nur einen gekürzten Freibetrag ein und ließ die Fahrtkosten für die ersten 20 Kilometer unberücksichtigt. Zu Begründung berief sich das Finanzamt auf § 9 Abs.2 EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 19.7.2006), wonach die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar seien. Lediglich um Härten für Fernpendler zu vermeiden, werde ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer als Sonderausgabe anerkannt, die wie Werbungskosten zu behandeln sei.
Auf die hiergegen gerichtete Klage setzte das FG das Verfahren aus und legte dem BVerfG die Sache zur Vorabentscheidung vor.
Die Gründe:
Die Neuregelung der Pendlerpauschale in § 9 Abs.2 EStG verstößt gegen das im Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der gerechten Lastenverteilung. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Steuergesetze einen weiten Entscheidungsspielraum. Diesen hat er aber mit der Kürzung der Pendlerpauschale überschritten.
Bei den Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz handelt es sich nicht um freie, sondern um zwangsläufige Aufwendungen, ohne die Arbeitnehmer kein Einkommen erzielen können. Um eine steuerlich gerechte Lastenverteilung zu erreichen, darf lediglich das Einkommen besteuert werden, das nach Abzug der beruflichen Aufwendungen verbleibt. Nur dann ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Steuerfreistellung des Existenzminimums des einzelnen Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familie hinreichend beachtet. Da nicht anzunehmen ist, dass jeder Arbeitnehmer an seinem Wohnort auch eine Beschäftigung findet, muss sich der gesamte Fahrtkostenaufwand steuermindernd auswirken.
Außerdem verstößt die Neuregelung zur Pendlerpauschale gegen den sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutz von Ehe und Familie. Die Neuregelung stellt einen Eingriff in die freie Entscheidung von Ehegatten über ihre getroffene Aufgabenverteilung dar. Da in einer Doppelverdiener-Ehe regelmäßig gesteigerte Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit entstehen, können sich Eheleute veranlasst sehen, an der Aufgabenverteilung für Beruf und Haushalt etwas zu ändern, weil zu hohe Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit entstehen können. Der Steuergesetzgeber darf auf Eheleute, wie im vorliegenden Fall, bei der Wahl des Wohnorts beziehungsweise Arbeitsort keinen derart maßgeblichen Einfluss ausüben.
Der Gesetzgeber hat die durch Fahrtkosten entstehenden Belastungen damit nicht in einem dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs.1 GG entsprechenden Maß verteilt. Die Besteuerung nach dem Nettoeinkommen erfolgt ab dem 1.1.2007 nur noch in den Fällen, in denen kein nennenswerter Arbeitsweg zurückgelegt werden muss. In allen anderen Fällen werden die pflichtbestimmten Aufwendungen für die Fahrten vom ersten bis zum 20. Kilometer in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensbesteuerung einbezogen. Diese Ungleichbehandlung ist nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat die Neuregelung der Pendlerpauschale insbesondere aus fiskalischen Gründen eingeführt. Mit einer Einsparung von rund 2,5 Milliarden Euro können diese Einschnitte aber sachlich nicht allein gerechtfertigt werden.
Linkhinweis:
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 05.03.2007 11:08
Quelle: Niedersächsisches FG online