Pendlerpauschale: Finanzämter müssen auch für die ersten 20 Kilometer einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen
Finanzämter müssen auf Antrag auch für die ersten 20 Kilometer der Fahrten zur Arbeitsstätte einen entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Nach Ansicht des Niedersächsischen FG verstößt § 9 Abs.2 S.1 EStG gegen das im Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der gerechten Lastenverteilung.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Seine Arbeitsstätte liegt 61 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. In seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2007 beantragte er, die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter Ansatz der tatsächlichen Entfernung als Werbungskosten im Wege des Freibetrags zu berücksichtigen. Das Finanzamt kam dem nicht nach und kürzte die zu berücksichtigende Entfernung um die ersten 20 Kilometer, wie dies nach der Neuregelung des § 9 Abs.2 S.1 EStG ab dem 1.1.2007 vorgesehen ist.
Der Antragsteller beantragte, im Wege der Aussetzung der Vollziehung des Bescheids des Finanzamts über die Lohnsteuerermäßigung 2007 auf seiner Lohnsteuerkarte einen Freibetrag einzutragen, bei dessen Berechnung die gesamte Entfernung zugrunde gelegt wird. Sein Antrag hatte Erfolg. Das FG hat die Beschwerde zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt muss den beantragten Freibetrag für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte des Antragstellers auch für die ersten 20 Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs.2 S.1 EStG. Nach Ansicht des Senats verstößt die Vorschrift gegen das im Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der gerechten Lastenverteilung. Bei den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um Aufwendungen, denen ein Arbeitnehmer sich dem Grunde nach nicht entziehen kann. Sie sind notwendig, um die Arbeitseinkünfte zu erzielen.
Um eine steuerlich gerechte Lastenverteilung zu erreichen, darf lediglich das Einkommen besteuert werden, das nach Abzug der beruflichen Aufwendungen verbleibt. Nur dann ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Steuerfreistellung des Existenzminimums des einzelnen Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familie hinreichend beachtet. Da nicht anzunehmen ist, dass jeder Arbeitnehmer an seinem Wohnort auch eine Beschäftigung findet, muss sich der gesamte Fahrtkostenaufwand steuermindernd auswirken.
Hinweis:
Das FG hat zwar die Beschwerde zum BFH zugelassen, aber darauf hingewiesen, dass der Einlegung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Aus diesem Grund müsse der beantragte Freibetrag vom Finanzamt eingetragen werden.
Der vorliegende Beschluss ist bereits die zweite Entscheidung des Niedersächsischen FG zum Thema „Pendlerpauschale“. Am 27.2.2007 hatte das FG beschlossen, dem BVerfG die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs.2 S.1 EStG zu Vorabentscheidung vorzulegen.
Linkhinweis:
- Die Beschlüsse sind auf den Webseiten des Niedersächsischen FG veröffentlicht.
- Für den Beschluss vom 2.3.2007 (Az.: 7 V 21/07) klicken Sie bitte hier.
- Für den Beschluss vom 27.2.2007 (Az.: 8 K 549/06) klicken Sie bitte hier.
Eine Nachricht zur Pendlerpauschale aus unserem Nachrichtenarchiv:
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.03.2007 15:48
Quelle: Niedersächsisches FG PM vom 8.3.2007