Bundeskabinett hat Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 14.3.2007 den Gesetzentwurf zur Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossen. Der Kabinettsbeschluss unterscheidet sich in einigen Punkten von dem am 6.2.2007 vorgestellten Referentenentwurf. So sollen etwa kapitalbildende Lebensversicherungen mit langer Laufzeit von der pauschalen Abgeltungssteuer von 25 Prozent ausgenommen und so der Steuervorteil dieser Anlageform gegenüber anderen Anlageprodukten beseitigt werden.
Unternehmen sollen steuerlich entlastet werden
Kernpunkt der geplanten Unternehmenssteuerreform ist die Absenkung der sich aus Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag zusammensetzenden Steuerlast der Unternehmen von derzeit 38,65 Prozent auf 29,83 Prozent. Personengesellschaften sollen auch künftig maximal 42 Prozent Einkommensteuer zahlen. Etwas anderes soll allerdings für Gewinne gelten, die das Unternehmen thesauriert. Diese Gewinne sollen mit lediglich 28,25 Prozent belastet werden.
Außerdem soll der Körperschaftsteuersatz von derzeit 25 auf 15 Prozent und die Gewerbsteuer-Messzahl von 5,0 auf 3,5 Prozent abgesenkt werden. Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft Kapitaleinkünfte, für die künftig eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent eingeführt werden soll. Der Sparerfreibetrag von derzeit 750 Euro für Ledige und 1.500 Euro für Verheiratete soll allerdings erhalten bleiben.
Kabinettsentwurf unterscheidet sich vom Referentenentwurf
Der Kabinettsentwurf weicht in einigen Punkten vom Referentenentwurf ab. So soll etwa der Sofortabzug von Anschaffungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter eingeschränkt, die Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a EStG ausgeweitet und die Abgeltungssteuer nicht für langfristige Lebensversicherungen gelten.
Die Änderungen des Kabinettsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf im Überblick:
- Ausnahme bei der Hinzurechnung von Lizenzen nach § 8 Nr.1f GewStG-E: Auf die Hinzurechung soll verzichtet werden, wenn dem Lizenznehmer lediglich das befristete Recht eingeräumt wird, daraus abgeleitete Rechte weiterzuveräußern (zum Beispiel Software zu kopieren, um sie im Wesentlichen unverändert an Endabnehmer zu veräußern).
- Sofortabzug der Anschaffungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter: Den Sofortabzug von selbständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis zu 100 Euro (vorher: 410 Euro und Beschränkung auf kleinere und mittlere Unternehmen) sollen alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe in Anspruch nehmen können. Außerdem soll eine „Poolbewertung“ von geringwertigen Wirtschaftsgütern bei den Gewinneinkunftsarten mit Anschaffungskosten von mehr als 100 bis zu 1.000 Euro eingeführt werden.
- Gewerbesteuer - geringerer Ansatz für die in Mieten und Leasingraten enthaltenen Finanzierungsanteile: Der pauschale Ansatz für die in Mieten und Leasingraten enthaltenen Finanzierungsanteile soll auf 20 Prozent (vorher: 25 Prozent) verringert werden.
- Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG): Veräußerungsgewinne im Sinn von § 16 EStG sollen nach § 34a EStG begünstigt sein, wenn sie in doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaften auf den unteren Ebenen anfallen und nicht entnommen werden. Der Kabinettsentwurf enthält außerdem die Klarstellung, dass steuerfreie Einkünfte im laufenden Wirtschaftsjahr vorrangig entnommen werden und damit das Volumen der Thesaurierungsbegünstigung entsprechend höher ist.
- Keine Nachversteuerung von Entnahmen für die Bezahlung von Erbschaftsteuer: Entnahmen aus dem Betrieb zur Bezahlung von Erbschaft- und Schenkungsteuer sollen, soweit die Steuer auf die Übertragung des Betriebs entfällt, im Jahr der Entnahme nicht zur Nachversteuerung führen.
- Keine pauschale Abgeltungssteuer auf Erträge aus Lebensversicherungen: Die pauschale Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent soll nicht für Lebensversicherungen gelten, für die durch das Alterseinkünftegesetz 2005 eine Besteuerung der Hälfte der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen eingeführt worden ist. Hiervon betroffen sind Lebensversicherungen, bei denen die Auszahlung der Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs und frühestens nach Ablauf von zwölf Jahren erfolgt. Diese Ausnahme ist nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich, da der Wertzuwachs bei diesen Versicherungen sonst lediglich mit 12,5 Prozent besteuert würde. Hierin läge eine steuerrechtlich nicht gerechtfertigte Begünstigung von Lebensversicherungen gegenüber anderen Anlageprodukten.
- Zinsschranke: Die Regelung, wonach eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung bei einer Konzerngesellschaft zur Anwendung der Zinsschranke bei allen Konzerngesellschaften führt, ist ergänzt worden, um grenzüberschreitende Gestaltungen zu verhindern. Im Ergebnis sollen damit mehr Unternehmen vom Abzugsverbot betroffen sein.
Der weitere Zeitplan:
Die erste Lesung im Bundestag hat am 30.3.2007 stattgefunden. Am 1.1.2008 soll die Unternehmenssteuerreform dann in Kraft treten. Die 25-prozentige Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge soll allerdings erst zum 1.1.2009 eingeführt werden
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMF sind zahlreiche weiterführende Informationen zum Thema veröffentlicht. Hier finden Sie
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 14.03.2007
Quelle: BMF online