Gegen Niedersächsisches FG: Kürzung der Pendlerpauschale ist nicht verfassungswidrig
Das FG Baden-Württemberg hält die seit dem 1.1.2007 geltende Kürzung der Pendlerpauschale - anders als das Niedersächsische FG - nicht für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe sich mit der Grundentscheidung, die Arbeitssphäre erst "am Werkstor" beginnen zu lassen, im Rahmen seines verfassungsrechtlich anerkannten Gestaltungsspielraums gehalten. Das gelte um so mehr, als er für Fernpendler eine Härtefallregelung getroffen habe.
Der Sachverhalt:
Der Kläger wohnt 70 Kilometer von seiner Arbeitsstelle entfernt. Er beantragte beim zuständigen Finanzamt die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf seiner Lohnsteuerkarte für 2007.
Das Finanzamt berücksichtigte bei der Eintragung des Freibetrags lediglich eine Strecke von 50 Kilometern. Zur Begründung berief es sich auf die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 eingeführte Neuregelung der Pendlerpauschale. Hiernach seien die Fahrtkosten nicht mehr in vollem Umfang als Werbungskosten, sondern erst ab dem 21. Entfernungskilometer als Sonderausgaben abziehbar.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die Neuregelung der Pendlerpauschale in § 9 Abs.2 EStG verfassungswidrig sei. Da die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den notwendigen Erwerbsaufwendungen gehörten, seien sie bereits ab dem ersten Kilometer beruflich veranlasst.
Das FG wies die Klage ab, ließ allerdings die Revision zum BFH zu.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat bei der Berechnung der Entfernungspauschale zu Recht nur 50 Kilometer anstatt der geltend gemachten 70 Kilometer berücksichtigt. Dies entspricht der seit dem 1.1.2007 geltenden neuen Rechtslage, wonach Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr darstellen und lediglich Fernpendler eine Abgeltung ihrer Aufwendungen ab dem 21. Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" verlangen können (§ 9 Abs.2 EStG).
Diese Neuregelung der Pendlerpauschale ist nicht verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber steht bei der Gewährung von Steuervergünstigungen ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Diesen hat er mit der Grundentscheidung, die Arbeitssphäre erst "am Werkstor" beginnen zu lassen und die Fahrtkosten damit grundsätzlich der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen, nicht überschritten. Das gilt um so mehr, als der Gesetzgeber mit der Berücksichtigung der Fahrtkosten ab dem 21.Entfernungskilometer eine Härtefallregelung für Fernpendler geschaffen hat.
Die Neuregelung ist auch deshalb verfassungsgemäß, weil es sich bei den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht um originäre Werbungskosten handelt. Sie sind bislang lediglich durch das EStG den Werbungskosten gleichgestellt worden. Insoweit hat das BVerfG zwar in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 ausgeführt, dass es "traditioneller Teil" der Grundentscheidung des deutschen Einkommensteuerrechts sei, die steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre nicht erst "am Werkstor " beginnen zu lassen. Diese Tradition beinhaltet jedoch keine "Ewigkeitsgarantie". Der Gesetzgeber darf einfachgesetzliche Traditionen auch wieder ändern.
Für die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung spricht zudem, dass es sich bei den Fahrtkosten wegen der Verbindung sowohl zur Arbeitsstätte als auch zur Wohnung des Steuerpflichtigen um gemischte Aufwendungen handelt. Bei gemischten Aufwendungen liegt es allein im Ermessen des Gesetzgebers, ob er sie als abziehbar oder nicht abziehbar behandelt. Daher war der Gesetzgeber ohne weiteres berechtigt, die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als privat veranlasst zu qualifizieren.
Abweichende Entscheidungen des Niedersächsischen FG:
Das FG Baden-Württemberg weicht mit diesem Urteil von zwei aktuellen Entscheidungen des Niedersächsischen FG ab. Dieses hält die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig und hat deshalb mit Beschluss vom 27.2.2007 (Az.: 8 K 549/06) das BVerfG angerufen. Mit Beschluss vom 2.3.2007 (Az.: 7 V 21/07) hat es außerdem einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids stattgegeben, mit dem das Finanzamt den Eintrag einer ungekürzten Entfernungspauschale auf der Lohnsteuerkarte abgelehnt hatte.
Beide Entscheidungen sind auf den Webseiten des Niedersächsischen FG veröffentlicht:
- Für die Entscheidung vom 27.2.2007 klicken sie bitte hier.
- Den Volltext der Entscheidung vom 2.3.2007 finden Sie hier.
Zwei Artikel zu den Entscheidungen des Niedersächsischen FG aus unserem Nachrichtenarchiv: