Finanzgericht des Saarlandes hält Kürzung der Entfernungspauschale ebenfalls für verfassungswidrig
Das FG des Saarlandes hat mit Beschluss vom 22.3.2007 (Az.: 2 K 2442/06) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Kürzung der Entfernungspauschale, wie sie § 9 Abs.2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 19.7.2006 vorsieht, verfassungsgemäß ist. Damit hält neben dem Niedersächsischen FG nun schon das zweite FG die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Anders hat allerdings das FG Baden-Württemberg entschieden, das die Pendlerpauschale als verfassungsgemäß einstuft hat.
Nach Auffassung des FG des Saarlandes verstößt § 9 Abs.2 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG. Mit der Streichung des unbeschränkten Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstoße der Gesetzgeber sowohl gegen das objektive als auch gegen das subjektive Nettoprinzip. Zudem verstoße die Regelung gegen den in Art. 6 Abs.1 GG normierten Schutz von Ehe und Familie, da in Fällen, in denen Ehegatten beiderseits einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die Wahl des Wohnsitzes nicht allein durch private Erwägungen beeinflusst werde.
In dem vom FG entschiedenen Fall erzielten die verheirateten Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Für ihre Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte beantragten sie jeweils die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der vollständigen Entfernung von 60 beziehungsweise 70 Kilometer. Das Finanzamt gewährte den Freibetrag in Anwendung der Neuregelung in § 9 Abs. 2 EStG jedoch lediglich unter Berücksichtigung der Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer.
Die Entscheidungen zum Thema „Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale“ aus unserem Nachrichtenarchiv:
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 28.03.2007 10:15
Quelle: FG des Saarlandes PM vom 27.3.2007