Themenbereiche

 

 

Unternehmenssteuerreform: Bundesregierung konkretisiert den Anwendungsbereich der geplanten Zinsschranke

Die Bundesregierung hat am 27.3.2007 in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion die so genannte Zinsschranke, die im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt werden soll, verteidigt und ihren Anwendungsbereich konkretisiert. Durch die Zinsschranke soll die Möglichkeit deutscher Tochterunternehmen, sich über Kredite ihrer ausländischen Konzernmütter fremdzufinanzieren und die Zinsen in Deutschland steuerlich geltend zu machen, eingeschränkt werden.

Welche Sachverhalte werden von der Zinsschranke erfasst?

  • Begriff der "Zinsen": Die geplante Zinsschranke erfasst nach Darstellung der Bundesregierung nur Erträge und Aufwendungen aus der vorübergehenden Überlassung von Geldkapital. Dazu zählten typischerweise die Gewährung oder Inanspruchnahme von Darlehen, nicht aber der Bezug von Dividenden. Zinsen auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis stellten keine Zinsen im Sinn von § 4h Abs.3 EStG-E dar. Auch Skonti und Boni unterlägen nicht der Anwendung der Zinsschranke. Demgegenüber würden Auf- und Abzinsungen des Fremdkapitals - nicht aber von Rückstellungen - von der Zinsschranke erfasst.
  • Sonderfall Organkreis: Ein aus Organträger und Organgesellschaften bestehender Organkreis soll  bei der Zinsschranke wie ein Betrieb behandelt werden, stellte die Regierung klar. Sei der Organkreis nicht Teil eines Konzerns, unterliege er nicht der Zinsschranke. Sei er dagegen Teil eines Konzerns, greife die Zinsschranke nur dann, wenn nachgewiesen werde, dass die Eigenkapitalquote des Organkreises nicht schlechter sei als die des Konzerns. Sei diese Voraussetzung erfüllt, so könne der Organkreis auch die Escape-Klausel nach § 4h Abs.2 EStG-E in Anspruch nehmen, teilte die Bundesregierung mit.

Bundesregierung verteidigt die geplante Neuregelung
Die so genannte Zinsschranke entspricht nach Auffassung der Bundesregierung den Grundsätzen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Sie führe nicht generell zu einer Verschärfung der bisherigen Regelung zur Gesellschafterfremdfinanzierung. Die Regierung verweist in diesem Zusammenhang auf die hohe Freigrenze, den Zinsvortrag, die Regelungen im KStG, wonach die Gesellschafterfremdfinanzierung in einem bestimmten Umfang zulässig sei, sowie darauf, dass bei hohen Gewinnen selbst bei einer Gesellschafterfremdfinanzierung Zinsaufwendungen abgezogen werden könnten.

Nach Auffassung der Bundesregierung hat die Zinsschranke zudem kaum negative Auswirkungen auf Unternehmen in der Gründungsphase oder in der Krise. In diesen Fällen seien die Unternehmen zwar in erheblichem Umfang auf eine Fremdfinanzierung angewiesen. Die Zinsschranke nehme auf diese Situation aber durch die hohe Freigrenze von einer Millionen Euro Rücksicht. Dies entspreche bei einem Zinssatz von fünf Prozent einem Fremdfinanzierungsvolumen von 20 Millionen Euro. Außerdem gingen Zinsaufwendungen nicht verloren, sondern könnten in Folgejahre vorgetragen werden.

Die Bundesregierung räumt allerdings ein, dass sich in bestimmten Fällen auch Verschärfungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage ergeben könnten. Dies folge aus dem Ziel der Zinsschranke, Finanzierungsverlagerungen zu Lasten des nationalen Steueraufkommens zu unterbinden.

Wie geht es weiter?
Am 25.04.2007 sowie am 7.5.2007 soll der Finanzausschuss angehört werden und am 9.5.2007 die Beratung des Finanzausschusses erfolgen. Für den 23.5.2007 sind weitere Beratungen und Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses vorgesehen. Die zweite und dritte Lesung des Bundestags (Gesetzesbeschluss) ist für den 25.5.2007 vorgesehen. Die Zustimmung des Bundesrats wird am 8.6.2007 oder 6.7.2007 erwartet.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundestags veröffentlichten Volltext der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

Weitere Artikel zum Thema aus unserem Nachrichtenarchiv:

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.04.2007
Quelle: Bundestag PM vom 17.4.2007

Newsletter

 

Sie möchten sich regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung, Gesetzgebung und Produktneuheiten informieren?

Dann abonnieren Sie jetzt unsere kostenlosen Newsletter!

Abonnieren Sie jetzt unsere kostenlosen Newsletter!

Nachrichtendienst

 

Möchten Sie unsere Nachrichten für Ihr Internetangebot, Ihre Mandanteninformationen oder andere Medien nutzen?

Wir informieren Sie gerne über die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten. Rufen Sie uns unter 0221-93738-717 an oder
schicken Sie eine E-Mail.

Als Dankeschön erhalten Sie Ihr persönliches Nachrichtenpaket einen Monat lang kostenlos zur freien Verfügung geliefert.