Kürzung der Pendlerpauschale doch nicht verfassungswidrig?
Das FG Köln hält die Kürzung der Pendlerpauschale zum 1.1.2007 ebenso wie das FG Baden-Württemberg nicht für verfassungswidrig und stellt sich damit gegen anderslautende Entscheidungen des Niedersächsischen FG und des FG des Saarlands. Nach Auffassung des FG Köln war der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit ohne weiteres befugt, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte künftig grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten zu behandeln.
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielt Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als Physiker. Er beantragte beim Finanzamt, auf seiner Lohnsteuerkarte für 2007 einen Freibetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 5.520 Euro (230 Tage x 80 Kilometer x 0,30 Euro) einzutragen. Das Finanzamt lehnte dies wegen der zum 1.1.2007 eingeführten Kürzung der Entfernungspauschale ab und berechnete den Freibetrag nur hinsichtlich der Kosten für die Entfernung ab dem 21. Kilometer.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die Neuregelung in § 9 Abs.2 EStG, wonach die Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit grundsätzlich keine Werbungskosten mehr und lediglich ab dem 21. Kilometer „wie“ Werbungskosten zu behandeln seien, verfassungswidrig sei. Hierin liege ein Verstoß gegen das Nettoprinzip, den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und gegen den gemäß Art. 6 Abs.1 GG gebotenen Schutz von Ehe und Familie.
Der Kläger beantragte, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs.1 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen, und hilfsweise, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen vom 27.2.2007 (Az.: 8 K 549/06) auszusetzen. Die Klage hatte lediglich hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg.
Die Gründe:
Das Verfahren ist nicht gemäß Art. 100 Abs.1 GG dem BVerfG vorzulegen, da keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Pendlerpauschale in § 9 Abs.2 S.1 EStG n.F. bestehen. Die im Rahmen der Neuregelung der Pendlerpauschale vorgenommene Zuordnung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Privatsphäre ist entgegen der Ansicht des Klägers mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Neuregelung der Pendlerpauschale verstößt insbesondere nicht gegen das objektive Nettoprinzip, wonach grundsätzlich nur dasjenige der Besteuerung unterworden werden darf, was nach Abzug der Erwerbsaufwendungen von den Einnahmen zur freien Verfügung übrig bleibt. Dieses Prinzip ist im Streitfall nicht tangiert, weil es sich bei den Aufwendungen des Klägers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nicht um originäre Werbungskosten handelt.
In der Vergangenheit ist das deutsche Einkommensteuerrecht zwar traditionell davon ausgegangen, dass die Arbeitssphäre nicht erst „am Werkstor“ beginnt. Diese Tradition hat der Gesetzgeber nunmehr aber aufgegeben. Er hat sich damit im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis gehalten. Denn der Gesetzgeber darf bei der Schaffung einfachgesetzlichen Rechts auch einfachgesetzliche „Traditionen“ ändern. Da die Wahl des Wohnsitzes eine private Entscheidung ist, ist es auch nicht sachwidrig, die Arbeitssphäre erst am „Werkstor“ beginnen zulassen.
Angesichts der Härteregelung für Fernpendler ist die Neuregelung der Pendlerpauschale auch mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs.1 GG) vereinbar. Die Sonderregelung für Fernpendler verletzt zudem nicht das Gebot der Folgerichtigkeit, da mit dieser Steuervergünstigung eine Härteregelung subventioniert wird. Diese Subvention ist lediglich „wie“ Werbungskosten zu behandeln und stellt damit keine Durchbrechung des Grundsatzes dar, dass die Aufwendungen für Wege zur Arbeit keine Werbungskosten mehr darstellen.
Gleichwohl war das Verfahren im Streitfall vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des FG Niedersachsen vom 27.2.2007 (Az.: 8 K 549/06) gemäß § 74 FGO bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG über die streitige Regelung auszusetzen.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des FG Köln veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.
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