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BFH 16.5.2007, I R 14/06

 

Gemeinnützige Körperschaften verlieren mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Steuerbefreiung

Die Körperschaftsteuerbefreiung einer Gesellschaft, die gemeinnützige Zwecke verfolgt, endet mit Einstellung der steuerbegünstigten Tätigkeit und Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Gesellschaft nicht mehr auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ausgerichtet, sondern nur noch auf die Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Vermögens.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Konkursverwalter über das Vermögen der Stiftung X. Das Konkursverfahren war im Dezember 1997 eröffnet worden und ist bislang nicht abgeschlossen. X. hatte sich als Einrichtung der evangelischen Diakonie mit der Suchtkrankenhilfe befasst und auf einem eigenen Grundstück ein Alten- und Pflegeheim betreiben. Das Finanzamt hatte sie bis einschließlich 1997 nach § 5 Abs.1 Nr.9 KStG von der Körperschaftsteuer freigestellt, weil sie ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolge.

1997 stellte X. ihre Haupttätigkeit ein und vermietete ihr Grundstück an eine andere gemeinnützige Einrichtung. Seit dem Streitjahr 1998 erwirtschaftete sie nur noch Mieteinnahmen aus ihrem Grundbesitz und Zinseinnahmen aus bestehenden Bankguthaben. Das Finanzamt war der Auffassung, dass X. seit 1998 nicht mehr steuerbefreit sei und erließ einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat X. für das Streitjahr die Körperschaftsteuerbefreiung zu Recht versagt. Die Steuerbefreiung setzt gemäß § 5 Abs.1 Nr.9 KStG in Verbindung mit § 63 Abs.1 AO voraus, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichtet ist. Diese Voraussetzung war hier mit Einstellung der Suchtkrankenhilfe und des Betriebs des Alten- und Pflegeheims sowie der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von X. nicht mehr erfüllt.

Zwar hat X. die im Streitjahr erzielten Erträge aus der Vermögensverwaltung zur Begleichung von Schulden aus der steuerbegünstigten Tätigkeit verwendet und ist steuerbefreiten Körperschaften möglicherweise ähnlich einer Anlaufphase eine Abwicklungsphase zuzubilligen. Die Steuerbefreiung entfällt aber spätestens mit Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens. Denn hierdurch ändert sich der Zweck der Körperschaft. Sie ist dann nicht mehr auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ausgerichtet, sondern ausschließlich auf die Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Vermögens.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 01.08.2007 10:56
Quelle: BFH online

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