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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Steuerrecht |
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Sehr geehrte[r] [ANREDE] [NACHNAME],
wir möchten Sie heute insbesondere darauf hinweisen, dass der BGH zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe Stellung genommen hat. Danach kommt in diesen Fällen eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht.
Außerdem hat der BFH entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung verfassungsgemäß sind.
+++ Steuerrecht-Nachrichten auf Twitter http://twitter.com/dr_otto_schmidt/ +++
Mit freundlichen Grüßen
 Online-Redakteur
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BFH 16.11.2011, VI R 19/11:
Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.
| [BFH PM Nr. 12 vom 8.2.2012] |
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BGH 7.2.2012, 1 StR 525/11:
Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. Infolgedessen hat der BGH das Urteil eines LG in einem Fall aufgehoben, in dem der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung - insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. € hinterzogen - zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden war.
| [BGH PM Nr. 20 vom 7.2.2012] |
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BFH 18.1.2012, II R 49/10:
Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung sind mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt.
| [BFH PM Nr. 10 vom 1.2.2012] |
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BFH 14.12.2011, I R 108/10:
Vereine der Fußball-Bundesliga können Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen. Die Vereine müssen vielmehr in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielervermittler ausweisen und können dieses entsprechend der Vertragslaufzeit abschreiben.
| [BFH PM Nr. 9 vom 1.2.2012] |
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BFH 12.10.2011, VIII R 30/09:
Ein Steuerpflichtiger kann sich nicht auf § 10 Abs. 2 S. 2a bis c EStG berufen, wenn die Valuta seines Umschuldungsdarlehens, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens ist und der übersteigende Betrag zur Einzahlung auf einen Bausparvertrag verwendet wird, der eine Verzinsung des Bausparguthabens vorsieht. In diesem Fall kann die Einzahlung allenfalls als mittelbare Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes angesehen werden.
| [BFH online] |
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BFH 12.10.2011, VIII R 49/09:
Bezahlt der Steuerpflichtige mit Mitteln aus einem durch eine Lebensversicherung gesicherten Policendarlehen eine Zinsbegrenzungsprämie (Zinscap-Gebühr), dient das Darlehen nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungskosten eines dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmten Wirtschaftsgutes. § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG setzt insoweit die uneingeschränkte unmittelbare und ausschließliche Verwendung des (Gesamt-)Darlehens zur Finanzierung voraus.
| [BFH online] |
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FG Köln 15.12.2011, 10 K 1365/09:
Es ist gerichtsbekannt, dass im Bereich von Ballungsgebieten eine erfolgreiche Vermittlung von Häusern überwiegend nur über eingeschaltete Makler möglich ist. Infolgedessen liegt es in diesen Fällen für den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen nahe einen solchen auch einzuschalten.
| [FG Köln online] |
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FG Rheinland-Pfalz 31.1.2012, 2 V 1883/11:
Krankheitskosten können nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet wird. Können sich Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten und verzichten lediglich darauf, fehlt es an der - für eine außergewöhnlichen Belastung notwendigen - Zwangsläufigkeit.
| [FG Rheinland-Pfalz PM vom 6.2.2012] |
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Gustav-Heinemann-Ufer 58
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Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
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Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Günter Warkowski
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
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Tel.: 0221-93738-712
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