Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. Infolgedessen hat der BGH das Urteil eines LG in einem Fall aufgehoben, in dem der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung - insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. € hinterzogen - zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden war. (Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.02.2012 17:24)
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