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OLG Frankfurt a.M. 17.3.2009, 5 U 9/08

 

Tag der Einberufung darf bei Ermittlung der 30-Tagesfrist mitgerechnet werden

Der Tag der Einberufung zur Hauptversammlung einer AG darf bei der Ermittlung der 30-Tagesfrist mitgerechnet werden. Die gegenteilige Ansicht führt zu zweifelhaften Ergebnissen, falls der 30. Tag vor dem Tag der Hauptversammlung als rechnerisches Ende der Einberufungsfrist auf einen Sonntag, Samstag oder einen gesetzlich anerkannten Feiertag fällt.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. In der Hauptversammlung vom 1.12.2006 war eine Satzungsänderung hinsichtlich der Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung für die Ausübung des Stimmrechts beschlossen worden. Die Kläger waren der Ansicht, dass diese Satzungsänderung nichtig sei, weil die Hauptversammlung gesetzes- und satzungswidrig einberufen worden sei. Mangels Anpassung der Satzung an die neue Vorschrift des § 123 AktG sei die dort eingeräumte Möglichkeit des alternativen Nachweises durch Hinterlegung oder Vorlage eines Nachweises des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut nicht möglich gewesen.

Da die beschlossene Satzungsänderung nichtig gewesen sei, sei auch die Angabe der Bedingungen für die Teilnahme und Stimmrechtsausübung in der Einladung zur Hauptversammlung am 24.5.2007 satzungs- und gesetzeswidrig gewesen. Zumindest sei die Ladung am 16.4.2007 nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil die volle Zeitspanne von 30 Tagen zwischen dem 16.5.2007, dem Tag, bis zu dem die Aktionäre ihren Anteilsbesitz hätten nachweisen müssen, und dem Tag der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 16.4.2007 nicht gewahrt worden sei. Denn der Tag der Bekanntmachung habe nicht mitgerechnet werden dürfen.

Das LG gab der Klage teilweise statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Gründe:
Zu Recht hatte das LG bezüglich der Hauptversammlung vom 1.12.2006 einen Nichtigkeitsgrund verneint, weil die Bekanntgabe der Bedingungen für eine Teilnahme an Abstimmungen nicht gegen § 121 Abs. 3 AktG verstieß. Allerdings lag der von den Klägern gerügte Verstoß der Nichtbeachtung der Einberufungsfrist gem. § 123 Abs. 2 AktG, der einen Anfechtungsgrund darstellen würde, nicht vor.

Die Bekanntmachung der Einladung im elektronischen Bundesanzeiger am 16.4.2007 war rechtzeitig und hat die satzungsmäßige gesetzliche Mindestfrist von 30 Tagen vor dem maßgeblichen Stichtag gem. § 123 Abs. 1 AktG gewahrt. Ob der Tag der Einberufung bei Ermittlung der 30-Tagefrist mitgerechnet werden darf, wird nicht einheitlich beantwortet. Allerdings hat die bejahende Ansicht die besseren Argumente für sich.

Die von den Klägern postulierte, auf den 31. Tag vor der Hauptversammlung abstellende Lösung muss § 188 Abs. 1 BGB gewissermaßen umgekehrt anwenden, weil ein Tag in rückwärtiger Perspektive nicht um 24:00 Uhr, sondern um 0:00 Uhr ablaufe, müsse die Einberufung spätestens am 31. Tag vor dem Tag der Versammlung bis 24.00 Uhr erfolgen. Dieses Verständnis begegnet jedoch durchgreifenden systematischen Bedenken vor dem Hintergrund der Feiertagsregelung des § 123 Abs. 4 Hs. 2 AktG. Die Lösung führt zu zweifelhaften Ergebnissen, falls der 30. Tag vor dem Tag der Hauptversammlung als rechnerisches Ende der Einberufungsfrist auf einen Sonntag, Samstag oder einen gesetzlich anerkannten Feiertag fällt.

Zu Recht wird hiergegen auch eingewandt, das Ergebnis sei nicht plausibel, weil nicht einleuchtet, warum sich der letzt mögliche Termin für die Einberufung um einen Tag vorverschieben soll, falls dem eigentlich als maßgeblich erachteten Termin ein Feiertag nachfolgt. Die Entstehungsgeschichte gebietet ebenfalls eher, den Tag der Einberufung bei der Ermittlung der Einberufungsfrist nicht auszuklammern, auch wenn die Kläger zu Recht darauf hinweisen, dass die Äußerung der Entwurfsverfasser zum Regierungsentwurf des UMAG in anderem Zusammenhang - der Gleichbehandlung von Anfechtungs- und Nebeninterventionsbefugnis - als verschwommen und von einer Fehlvorstellung geprägt bezeichnet wurde.

Linkhinweis:

Auf der Website des OLG Frankfurt a.M. finden Sie den Volltext hier (pdf-Format).

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 25.09.2009 13:09
Quelle: OLG Frankfurt a.M. online

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