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BGH 23.6.2009, KZR 21/08

 

Im Fall missbräuchlicher Preisspaltung sind einem abhängigen Unternehmen die Kenntnisse der Mutter-/ Schwestergesellschaften zuzurechnen

Wird ein abhängiges Unternehmen i.S.d. § 17 AktG wegen missbräuchlicher Preisspaltung zivilrechtlich in Anspruch genommen, sind ihm für die Anwendung von § 19 Abs. 1 und 4 GWB die Kenntnisse seiner Mutter- und Schwestergesellschaften zuzurechnen. Die Verbundklausel des § 36 Abs. 2 GWB gilt nicht nur für die Fusionskontrolle, sondern für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Der Sachverhalt:
Die Kläger beziehen für ihr Einfamilienhaus Erdgas von der Beklagten, einer Vertriebsgesellschaft für Erdgas und Elektrizität im Netzgebiet der H-AG (H) und der Stadtwerke M-AG. Die Gesellschaftsanteile der Beklagten werden zu 78 Prozent von der H und zu 22 Prozent von der Stadtwerke M-AG gehalten. Die H ist auch alleinige Gesellschafterin der E-GmbH & Co. KG (E), die ebenfalls Erdgas und Elektrizität vertreibt, wobei sich ihr Vertriebsgebiet mit demjenigen der Beklagten deckt.

Die Kläger beziehen jährlich rd. 22.000 kWh Erdgas von der Beklagten und haben vorgetragen, die Beklagte verlange dafür 5,21 ct/kWh. Demgegenüber beträgt der Abgabepreis von E bei gleicher Jahresabnahme 4,54 ct/kWh. Die Kläger halten dies für eine missbräuchliche Preisspaltung gem. § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 GWB.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision der Kläger hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Die Gründe:
Der für die Prüfung einer marktbeherrschenden Stellung eines Gasversorgers sachlich maßgebliche Markt ist kein einheitlicher Wärmeenergiemarkt, sondern der Markt für die leitungsgebundene Versorgung von Endkunden mit Gas. In Übereinstimmung mit der gefestigten BGH-Rechtssprechung geht jetzt auch der VIII. Zivilsenat von einer Monopolstellung des örtlichen Gasversorgers aus. Im Streitfall ist nichts ersichtlich, was die marktbeherrschende Stellung der Beklagten in Frage stellen könnte.

Der Beklagten sind für die Zwecke der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle die Kenntnisse ihrer Muttergesellschaft H sowie der E zuzurechnen. Sind die Beklagte und die E Teile eines einheitlichen Unternehmens, so sind innerhalb dieses Unternehmens auch alle Kenntnisse verfügbar, die die Preisfestsetzung dieser Teile betreffen. Ob die Beklagte diese Kenntnisse tatsächlich in den Prozess einführen kann, liegt zwar in der Hand ihres Mehrheitsgesellschafters H. Sollte sich dieser dafür entscheiden, den Vortrag der Beklagten nicht zu unterstützen, ist dies jedoch nicht anders zu beurteilen als der Verzicht einer Prozesspartei auf den Vortrag ihr günstiger Tatsachen. Eine abweichende Beurteilung verbietet sich, weil sie marktbeherrschenden Unternehmen die Möglichkeit eröffnen würde, das Verbot missbräuchlicher Preisspaltung durch eine Aufteilung ihrer Tätigkeit auf verschiedene Tochtergesellschaften zu umgehen.

Für das Revisionsverfahren war jedenfalls davon auszugehen, dass die Preisgestaltung der E der Beklagten zuzurechnen ist. Die Verbundklausel des § 36 Abs. 2 GWB gilt nicht nur für die Fusionskontrolle, sondern für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Nach § 36 Abs. 2 GWB sind abhängige und herrschende Unternehmen i.S.d. § 17 AktG oder Konzernunternehmen i.S.d. § 18 AktG als einheitliches Unternehmen anzusehen. Gem. § 36 Abs. 2 GWB i.V.m. § 17 Abs. 2 AktG war zu vermuten, dass sowohl die Beklagte als auch die E von der H abhängige Unternehmen sind. Die Abhängigkeitsvermutung konnte auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als widerlegt angesehen werden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 30.09.2009 11:58
Quelle: BGH Online

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