Treuepflicht kann sanierungsunwilligen Gesellschaftern eines Immobilienfonds das Ausscheiden aus der Gesellschaft gebieten
Sanierungswilligen Gesellschaftern, die bereit sind, der Gesellschaft weitere Mittel zur Verfügung zu stellen, ist nicht notwendigerweise zuzumuten, den erhofften Sanierungserfolg mit den Gesellschaftern teilen zu müssen, die dazu nichts beitragen wollen. In solchen Fällen kann es die gesellschafterliche Treuepflicht den zahlungsunwilligen Gesellschaftern gebieten, aus der Gesellschaft auszuscheiden und die Folgen - sofortiger Ausgleich des negativen Auseinandersetzungsguthabens - zu tragen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, ein Immobilienfonds in Form einer GmbH & Co OHG, geriet in finanzielle Schwierigkeiten, wobei ein im Jahr 2002 eingeholtes Sanierungsgutachten grundsätzliche Sanierungsfähigkeit bescheinigte. Für die hierzu mit den Gläubigerbanken zu schließende Sanierungsvereinbarung war auf Seiten der Klägerin u.a. erforderlich, dass ihre Gesellschafter neues Kapital aufbrachten. Daraufhin beschloss die Gesellschafterversammlung im Oktober 2002 mit der erforderlichen Drei-Viertel-Mehrheit der Stimmen eine Kapitalherabsetzung um 99,9 Prozent und gleichzeitig die Erhöhung des Eigenkapitals um rd. 4,6 Mio. Euro.
Die Übernahme des Neukapitals war den Gesellschaftern dabei freigestellt. Allerdings hatte eine gleichzeitig beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Folge, dass diejenigen Gesellschafter, die sich nicht bis zum 31.12.2003 verbindlich an der Kapitalerhöhung beteiligten, zu diesem Stichtag aus der Gesellschaft ausscheiden sollten, ohne dass es einer weiteren Erklärung der Gesellschaft bedurfte. Zwei der vier beklagten Gesellschafter stimmten für diese Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die beiden anderen stimmten nicht zu. Letztlich beteiligte sich keiner der vier Beklagten bis zum Stichtag an der Kapitalerhöhung.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien Ende 2003 als Gesellschafter ausgeschieden und verlangt von ihnen Zahlung des auf diesen Stichtag ermittelten, ihrer jeweiligen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden sog. negativen Auseinandersetzungsguthabens, also Begleichung des auf sie jeweils entfallenden Verlustanteils.
LG und KG wiesen die hierauf gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das KG zurück.
Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung des negativen Auseinandersetzungsfehlbetrages.
Alle vier Beklagten sind zum 31.12.2003 als Gesellschafter aus der Klägerin ausgeschieden. Die beiden Beklagten, die den Gesellschafterbeschlüssen zugestimmt haben, waren an ihre Zustimmung gebunden mit der Folge, dass die Beschlüsse ihnen gegenüber wirksam blieben. Aber auch gegenüber den beiden anderen Beklagten war der Beschluss mit der Folge des Ausscheidens aus der Gesellschaft wirksam, weil beide Beklagten in der hier vorliegenden Sanierungssituation aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Zustimmung zu der Regelung über das Ausscheiden als Gesellschafter im Falle der Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung verpflichtet waren.
Zwar kann - nach ständiger Rechtsprechung des BGH - grundsätzlich kein Gesellschafter, der seinen nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldeten Beitrag geleistet hat, gegen seinen Willen zu weiteren finanziellen Beiträgen zum Erreichen des Gesellschaftszwecks gezwungen werden. Andererseits ist es den sanierungswilligen Gesellschaftern nicht notwendigerweise zuzumuten, den erhofften Sanierungserfolg mit den Gesellschaftern teilen zu müssen, die dazu nichts beitragen wollen. Ebenso wenig können die Gesellschafter, die nichts mehr in die Gesellschaft investieren wollen, die sanierungsbereiten Mitgesellschafter stets auf den Weg der Liquidation mit den damit verbundenen Zerschlagungsverlusten verweisen. In diesen Fällen kann es die gesellschafterliche Treuepflicht den zahlungsunwilligen Gesellschaftern gebieten, aus der Gesellschaft auszuscheiden und die Folgen - sofortiger Ausgleich des negativen Auseinandersetzungsguthabens - zu tragen.
Im Streitfall hätte die Klägerin zwingend liquidiert werden müssen, wenn sich nicht der überwiegende Teil der Gesellschafter bereit gefunden hätte, weitere Gelder an die Gesellschaft zu zahlen. Für den Fall des Erfolgs dieses Sanierungsplans hätten die nicht zahlungsbereiten Gesellschafter hiervon ohne eigenen finanziellen Aufwand und damit auf Kosten der risikobereiten Gesellschafter profitiert. Ein derartig unausgewogenes Verhältnis ist den finanzierenden Gesellschaftern jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn der zahlungsunwillige Gesellschafter, wie im vorliegenden Fall, durch sein Ausscheiden nicht nur nicht schlechter, sondern sogar deutlich besser gestellt wird, als er stehen würde, wenn die Gesellschaft liquidiert worden wäre und er den dabei auf ihn entfallenden anteiligen Verlust zu tragen hätte.
Zur Klärung der streitigen Frage der Höhe des jeweils zu zahlenden Auseinandersetzungsfehlbetrages wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.