Umschreibungsstopp vor Hauptversammlungen ist rechtmäßig
Eine AG darf bei Namensaktien Umschreibungen im Aktienregister für einen an der Anmeldefrist orientierten Zeitraum vor der Hauptversammlung aussetzen (Umschreibungsstopp). Ist hingegen eine Entsprechenserklärung in einem nicht unwesentlichen Punkt unrichtig oder wird sie bei einer später eintretenden Abweichung von den DCGK-Empfehlungen in einem solchen Punkt nicht umgehend berichtigt, so liegt darin gem. § 243 Abs. 1 AktG ein Gesetzesverstoß, der dem Verstoß zuwider gefasste Entlastungsbeschlüsse anfechtbar macht.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Aktionär der Beklagten, die im März 2006 zur Hauptversammlung am 27.4.2006 eingeladen hatte. In der Hauptversammlung, an der der Kläger teilnahm, wurde u.a. die Entlastung des Vorstands, die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder und eine Ermächtigung der Beklagten zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien beschlossen. Vor der Abstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder ordnete der Hauptversammlungsleiter an, dass über die Entlastung des Aufsichtsrats getrennt abgestimmt werden sollte.
Der Kläger war der Ansicht, die Beschlüsse seien nichtig, weil die Beklagte einen weder in der Satzung noch im Gesetz vorgesehenen Umschreibungsstopp verhängt habe. Außerdem habe sie sich unausgesprochen eine unbestimmte zusätzliche Frist für die Einreichung von Umschreibungsanträgen bewilligt. Der Versammlungsleiter habe auch keine gesonderte Abstimmung anordnen dürfen. Die Entlastungsbeschlüsse seien ferner anfechtbar, weil vor der Hauptversammlung nicht auf den Interessenkonflikt des Aufsichtsratsmitglied P. hingewiesen worden sei. Dieser stand gleichzeitig bei einer anderen AG im Aufsichtsrat, die von der Beklagten übernommen werden sollte.
LG und KG wiesen die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH die Entscheidungen teilweise auf und gab der Klage insoweit statt.
Die Gründe:
Die Revision des Klägers führte zur Nichtigerklärung der in der Hauptversammlung gefassten Entlastungsbeschlüsse. Im Übrigen blieb sie erfolglos.
Die auf der Hauptversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse waren nicht gem. § 241 Nr. 1 AktG i.V.m. § 121 Abs. 3 S. 2 AktG a.F. wegen eines Einladungsmangels nichtig oder nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. Denn mit einem Stopp für die Bearbeitung von Umschreibungsanträgen wird keine gesetzes- oder satzungswidrige Teilnahmebeschränkung aufgestellt bzw. keine unrichtige Teilnahmebedingung mitgeteilt. Insofern darf eine Gesellschaft bei Namensaktien Umschreibungen im Aktienregister für einen an der Anmeldefrist orientierten Zeitraum vor Durchführung der Hauptversammlung aussetzen (Umschreibungsstopp).
Die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats waren dagegen für nichtig zu erklären. Zwar war der Beschluss zur Entlastung des Aufsichtsrats nicht schon deshalb anfechtbar ist, weil über die Entlastung eines Aufsichtsratsmitglieds gesondert abgestimmt wurde. Der Versammlungsleiter durfte über diese Entlastung gesondert abstimmen lassen. Die Entscheidung, ob über die Entlastung des Aufsichtsrats zusammen oder über die Entlastung jedes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds getrennt abzustimmen ist, steht im Ermessen des Versammlungsleiters. § 120 Abs. 1 AktG verbietet dem Versammlungsleiter nicht, über die Entlastung einzeln abstimmen zu lassen.
Allerdings war die Entsprechenserklärung gem. § 161 S. 1 AktG a.F. hinsichtlich der Einhaltung der Empfehlung 5.5.3 des DCGK unrichtig geworden und wurde nicht berichtigt. Ist die Entsprechenserklärung von vorneherein in einem nicht unwesentlichen Punkt unrichtig oder wird sie bei einer später eintretenden Abweichung von den DCGK-Empfehlungen in einem solchen Punkt nicht umgehend berichtigt, so liegt darin gem. § 243 Abs. 1 AktG ein Gesetzesverstoß, der dem Verstoß zuwider gefasste Entlastungsbeschlüsse anfechtbar macht.
Die Entsprechenserklärung der Beklagten vom Dezember 2005 wurde hinsichtlich ihres in die Zukunft gerichteten Inhalts unrichtig, weil im Bericht an die Hauptversammlung entgegen der Empfehlung 5.5.3 des DCGK über den bei dem Aufsichtsratsmitglied P. aufgetretenen Interessenkonflikt und seine Behandlung nicht informiert wurde. Die Unrichtigkeit betraf auch einen nicht unwesentlichen Punkt der Entsprechenserklärung. Der in der Person des P. bestehende Interessenkonflikt und seine Behandlung im Aufsichtsrat waren in diesem Sinn für die Beurteilung durch einen objektiv urteilenden Aktionär relevant. Es handelte sich mithin nicht um einen geringfügigen Interessenkonflikt.
Linkhinweise:
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