Für Kündigungen von Gesellschaften durch Privatgläubiger der Gesellschafter reichen ernsthafte Vollstreckungsversuche aus
Für Kündigungen von Gesellschaften durch Privatgläubiger von Gesellschaftern gem. § 135 HGB reicht es aus, wenn - vor oder nach Zustellung des Beschlusses über die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens - ein ernsthafter Vollstreckungsversuch in das sonstige Vermögen des Gesellschafters unternommen wurde. Der Ausgang weiterer Vollstreckungsversuche, insbesondere in das unbewegliche Vermögen, braucht nicht abgewartet zu werden.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH&Co. KG. Sie befasst sich ausschließlich mit der Verwaltung von eigenen Immobilien in Deutschland, die einen Wert von mindestens 1,6 Mio. € haben. Ihre alleinige Komplementärin und Geschäftsführerin ist die R-GmbH. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin, einziger Kommanditist der Klägerin und Geschäftsführer der Komplementärin ist der Schuldner und geschiedene Ehemann der Beklagten.
Den von der Beklagten gestellten Antrag, eine Arresthypothek auf einem Grundstück des Schuldners einzutragen, hatte das Grundbuchamt zurückgewiesen. Daraufhin ließ der Schuldner das in seinem Alleineigentum stehende Grundstück an die Klägerin auf. Die Beklagte focht diese Übertragung erfolglos an. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.2.2006 pfändete sie dann die Ansprüche des Schuldners gegen eine Hausverwaltung GmbH, mit der dieser einen Hausverwaltungsvertrag abgeschlossen hatte. Eine Zahlung blieb allerdings aus.
Die Beklagte kündigte als Pfändungsgläubigerin am 17.5.2006 das Gesellschaftsverhältnis des Schuldners an der Klägerin gegenüber dem Schuldner, der Klägerin und der R-GmbH jeweils zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die von der Beklagten geforderte Drittschuldnererklärung gab die Klägerin allerdings nicht ab. Die Beklagte war der Ansicht, die Kündigungsvoraussetzungen des § 135 HGB seien erfüllt. Die Klägerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, weil der Schuldner einziger Gesellschafter der R-GmbH und einziger Kommanditist der Klägerin sei. Daher könne sie Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens verlangen.
Das LG stellte die Erledigung der Klage fest, mit der die Klägerin beantragt hatte festzustellen, dass ihr Gesellschaftsverhältnis nicht durch die Kündigungen der Beklagten beendet wurde. Außerdem wies es die Widerklage der Beklagten auf Zahlung ab. Das OLG wies hingegen die Klage ab und gab der Widerklage i.H.v. 680.018 € statt. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Dem Schuldner stand ein Abfindungsanspruch i.H.d. Klageforderung zu, den die Beklagte aufgrund der Pfändung und Überweisung geltend machen konnte.
Das OLG hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 135 HGB erfüllt waren, als die Beklagte die Gesellschaft gekündigt hatte. Zu Unrecht war die Klägerin davon ausgegangen, es liege kein Vollstreckungsversuch i.S.d. § 135 HGB vor. Schließlich war innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 135 HGB mindestens ein ernsthafter Versuch unternommen worden, im Wege der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners eine vollständige Erfüllung der titulierten Forderung zu bewirken.
Unerheblich war, ob für die Sechsmonatsfrist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder diejenige des Überweisungsbeschlusses oder schließlich die Fälligkeit der Forderung maßgebend ist. Denn die Beklagte hatte am 27.2.2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des bezüglich der etwaigen Ansprüche des Schuldners gegen die R-GmbH erwirkt. Damit hatte sie weniger als sechs Monate vor der Zustellung des Überweisungsbeschlusses und erst Recht nach Fälligwerden der zu vollstreckenden Forderung einen Vollstreckungsversuch unternommen.
Dieser war auch ernsthaft. So hatte zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin ursprünglich ein Hausverwaltungsvertrag bestanden, der erst endete, als der Schuldner sein Hausgrundstück auf die Klägerin übertrug. Auf die weiteren Vollstreckungsversuche der Beklagten kam es danach nicht mehr an. Die Beklagte musste auch nicht die begonnene Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen und den Anteil des Schuldners an der Komplementär-GmbH zu Ende führen, bevor sie die Kündigung erklärte.
Linkhinweise:
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