Hauptversammlungsbeschlüsse zur Kapitalerhöhung bis zu einem Höchstbetrag müssen innerhalb von sechs Monaten umgesetzt werden
Ein Beschluss der Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung nach § 182 AktG, der einen Höchstbetrag bestimmt, kann vom Vorstand nicht zeitlich unbegrenzt in mehreren Tranchen durchgeführt werden. Der Zeitraum für die Durchführung darf im Hinblick auf die Abgrenzung zum genehmigten Kapital nicht zu großzügig bemessen sein, wobei nach überwiegender Meinung bis zu sechs Monate als zulässig angesehen werden.
Der Sachverhalt:
Die Hauptversammlung der beteiligten Aktiengesellschaft beschloss am 28.8.2008: "Das Grundkapital der Gesellschaft i.H.v. 120.000 € wird um bis zu 50.000 € auf bis zu 170.000 € gegen Bareinlagen erhöht durch Ausgabe von bis zu 50.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien." Am 22.12.2008 wurde daraufhin zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet: "Die beschlossene Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft auf bis zu 170.000 € ist i.H.v. 21.250 € durchgeführt." Am 26.1.2009 erfolgte folgender Eintrag ins Handelsregister: "Durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 21.1.2009 ist die Satzung in § 4 (Grundkapital) geändert."
Am 15.6.2009 schließlich wurde zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet, dass im Hinblick auf den Kapitalerhöhungsbeschluss vom 28.8.2008 das Grundkapital der Gesellschaft um weitere 13.500 € durch Ausgabe von 13.500 Stückaktien erhöht worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 23.6.2009 teilte das Registergericht mit, die Anmeldung könne nicht vollzogen werden, weil die am 28.8.2008 beschlossene Kapitalerhöhung in Anspruch genommen worden und damit verbraucht sei. Im Übrigen stehe auch die Sechs-Monats-Grenze entgegen.
Der beteiligte Notar wandte dagegen ein, der Beschluss vom 28.8.2008 enthalte keine Beschränkung auf nur einen Kapitalerhöhungsvorgang. Die Beschränkung auf sechs Monate sei ohne gesetzliche Grundlage; ein etwaiges Fristversäumnis könne allenfalls zur Anfechtbarkeit der entsprechenden Beschlüsse und Anmeldungen führen, nicht zur Nichtigkeit. Anfechtungsklagen seien nicht erhoben.
Das LG wies die Beschwerde zurück. Die weitere Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die am 15.6.2009 angemeldete Kapitalerhöhung kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden, da sie nicht mehr auf den Beschluss der Hauptversammlung vom 28.8.2008 gestützt werden kann.
Eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach § 182 ff. AktG bedarf als Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179 Abs. 1 S. 1 AktG. Aus § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG folgt, dass im Beschluss der Hauptversammlung der Betrag anzugeben ist, um den das Kapital erhöht werden soll. Dabei genügt es nach allgemeiner Auffassung, wenn - wie im Streitfall - ein Mindest- und/oder Höchstbetrag angegeben wird. Mit einem Kapitalerhöhungsbeschluss, der auf keinen festen Erhöhungsbetrag lautet, darf Vorstand und Aufsichtsrat allerdings nicht die Entscheidung über den tatsächlichen Umfang der Kapitalerhöhung überlassen werden. Das wäre der Fall, wenn es deren Belieben überlassen würde, den Zeitraum für die Zeichnung der neuen Aktien zu bestimmen, denn damit würde in unzulässiger Weise die Grenze zum genehmigten Kapital (§§ 202 ff. AktG) überschritten.
Enthält der Beschluss der Hauptversammlung nur einen Mindest- und Höchstbetrag für die Kapitalerhöhung, ist deshalb zugleich ein Zeitraum für die Durchführung festzulegen. Dieser darf im Hinblick auf die Abgrenzung zum genehmigten Kapital nicht zu großzügig bemessen sein, wobei nach überwiegender Meinung bis zu sechs Monate als zulässig angesehen werden. Anderenfalls kann der Beschluss der Hauptversammlung anfechtbar oder sogar nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 AktG nichtig sein. Fehlt eine Fristsetzung im Beschluss der Hauptversammlung, so ist die Kapitalerhöhung vom Vorstand unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) durchzuführen.
Mit Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung um 21.250 €, die mit der Anmeldung und Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 28.8.2008 verbunden wurde, war das Grundkapital der beteiligten Gesellschaft um diesen - unterhalb des festgelegten Höchstbetrages liegenden - Betrag erhöht. Der Beschluss der Hauptversammlung vom 28.8.2008 war damit durchgeführt. Der Umstand, dass der beschlossene Höchstbetrag nicht erreicht war, ermöglicht es dem Vorstand nicht, aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses weitere Kapitalerhöhungen vorzunehmen.