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OLG München 9.9.2009, 7 U 1997/09

 

Auch Treuhänder trifft Meldepflicht hinsichtlich der Stimmrechte aller am "acting in concert" Beteiligter

Bei einer gleichzeitigen Beteiligung des Treugebers an einem "acting in concert" besteht - neben dem Treugeber - auch für den Treuhänder nach §§ 21 Abs. 1 S. 1, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 WpHG eine Meldepflicht hinsichtlich der dem Treugeber über § 22 Abs. 2 WpHG zugerechneten Stimmrechte aller am "acting in concert" Beteiligter. § 22 WpHG wurde an die Vorgaben der neuen Transparenzrichtlinie angepasst und ergänzt die Mitteilungspflichten nach § 21 WpHG.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine börsennotierte AG aus der IT-Branche. Sie veröffentlichte am 18.7.2008 im elektronischen Bundesanzeiger die Einladung zu ihrer Hauptversammlung für den 26.8.2008. Der Kläger hielt als Treuhänder Aktien für V. als Treugeber. Der V. sowie die Aktionäre T. und S. hatten ihr Verhalten abgestimmt. Der Kläger versandte am 4.7.2008 an die Beklagte sowie an die BaFin eine Stimmrechtsmitteilung gem. § 21 WpHG, wonach ihm direkt 52.262 Aktien zustehen und weitere 186.830 Aktien gem. § 22 Abs. 2 WpHG zugerechnet würden.

Der V. meldete der Beklagten ebenfalls am 4.7.2008 die Überschreitung von drei und fünf Prozent der Meldeschwelle dergestalt, dass ihm direkt null Aktien zustehen und weitere 52.262 Aktien gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG zugerechnet würden. Am selben Tag meldeten auch T. und S. jeweils das Überschreiten von Schwellenwerten. Am 7.7.2008 übermittelte der Kläger der Beklagten eine Korrekturstimmrechtsmitteilung, wonach er erläuterte, dass er die Anteile treuhänderisch für V. halte. Nach den ersten Meldungen vom 4.7.2008 übermittelten sowohl T. und S. sowie V. noch weitere Korrekturmitteilungen am 7.7., 9.7. und 10.7.2008.

Der Kläger richtete sich mit seiner Anfechtungsklage gegen die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse. Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Dem Kläger fehlte die Anfechtungsbefugnis aus § 245 Nr. 1 AktG.

Nach § 28 S. 1 WpHG bestehen Rechte aus Aktien, die einem Meldpflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WpHG zugerechnet werden, nicht für die Zeit, für welche die Meldepflichten nach § 21 Abs. 1 oder 1a WpHG nicht erfüllt wurden. Den Kläger traf hier eine Meldepflicht gem. §§ 21 Abs. 1 S. 1, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 WpHG, die er nicht erfüllt hatte.

Nach dem Grundsatz der doppelten Zurechnung gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG waren sowohl V. als Treugeber als auch der Kläger als Treuhänder meldepflichtig. Zwar überschritt der treuhänderisch gehaltene Anteil an Aktien i.H.v. 52.262 für sich allein noch nicht den in § 21 Abs. 1 S. 1 WpHG genannten Schwellenwert von drei Prozent der Stimmrechte an einer börsennotierten AG. Der Kläger hätte daher allein hierdurch noch nicht seine Mitteilungspflicht verletzt. Dem Kläger werden allerdings gem. § 22 Abs. 2 S. 1 WpHG auch Stimmrechte aller am "acting in concert" Beteiligten zugerechnet, deren Meldung von Aktien er hier unterließ.

Denn bei einer gleichzeitigen Beteiligung des Treugebers an einem "acting in concert" besteht - neben dem Treugeber - auch für den Treuhänder nach §§ 21 Abs. 1 S. 1, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 WpHG eine Meldepflicht auch hinsichtlich der dem Treugeber über § 22 Abs. 2 WpHG zugerechneten Stimmrechte aller am "acting in concert" Beteiligter. Meldet ein Beteiligter eines "acting in concert" nicht, obgleich er unter Zurechnung der Stimmrechte der anderen Beteiligten meldepflichtig ist, so hat er nicht nur ein Bußgeld zu erwarten, sondern er verliert auch die Rechte aus den Aktien, die ihm gehören.

Wegen des Grundsatzes der doppelten Zurechnung wäre daher neben V. (von dem eine entsprechende Mitteilung auch tatsächlich erfolgt ist) auch der Kläger zur entsprechenden Meldung der dem Treugeber zuzurechnenden Stimmrechte aus dem "acting in concert" verpflichtet gewesen. Nach § 21 WpHG soll ein hohes Maß an Transparenz bezüglich der Veränderungen von Aktienbeteiligungen erreicht werden. § 22 WpHG wurde an die Vorgaben der neuen Transparenzrichtlinie angepasst und ergänzt die Mitteilungspflichten nach § 21 WpHG dahin, dass dem Aktionär auch fremde Stimmrechte zugerechnet werden, wenn er auf deren Ausübung von Rechts wegen oder auch nur faktisch Einfluss hat oder haben kann.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 17.11.2009 11:26
Quelle: ZR-Datenbank

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