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OLG Celle 11.11.2009, 9 U 31/09

 

Annahme privater unentgeltlicher Vorteile durch Vorstandsmitglieder rechtfertigt fristlose Kündigung

Nimmt ein Vorstandmitglied privat unentgeltliche Dienstleistungen (hier: Verschaffung von Großkundenrabatten für Sanitärausstattung eines Bauvorhabens) eines Vertragspartners seiner Anstellungskörperschaft entgegen, kann dies einen die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigenden Grund darstellen. Unerheblich ist, ob dabei konkrete vergangene oder künftige Vorteile erwartet wurden oder honoriert werden sollten.

Sachverhalt:
Die Klägerin war Vorstandvorsitzende der Beklagten. Der Anstellungsvertrag sah Tantiemenzahlungen an die Vorstandmitglieder für das Erreichen individueller Ziele vor. Abgesehen davon war den Vorstandmitgliedern gem. § 3 Abs. 2 ihres Anstellungsvertrags die Annahme sonstiger Vorteile von Personen, die mit der Beklagten in Geschäftsverbindung stehen verboten.

In der Folgezeit ließ sich die Klägerin von einem Geschäftspartner Sanitäreinrichtungsgegenstände mit beträchtlichen Preisnachlässen gegenüber den Listenpreisen für Endverbraucher für ein privates Bauvorhaben beschaffen. Daraufhin kündigte ihr die Beklagte fristlos. Die Beklagte verwehrte der Klägerin zudem die Tantiemenzahlung i.H.v. 30.000 € wegen Verstoßes gegen die Treuepflicht. Die übrigen Vorstandmitglieder erhielten hingegen diese Zahlung.

Das LG wies die gegen die Kündigung und auf Zahlung gerichtete Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das OLG die Beklagte zur Zahlung der 30.000 € und wies die Berufung im Übrigen ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Gründe:
Die Berufung der Klägerin erwies sich mit Ausnahme des Anspruchs auf Tantiemezahlung als unbegründet.

Das LG ging zu Recht davon aus, dass das Anstellungsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten durch die Kündigung beendet worden war. Infolgedessen stand der Klägerin weder ein Anspruch auf Feststellung der Fortdauer nach diesem Zeitpunkt noch auf danach entstandene Bezüge, Weiterbeschäftigung oder auf Schadensersatz wegen der Kündigung zu. Die Beklagte war vielmehr zur Kündigung berechtigt, da die Klägerin durch den "Großkundenrabatt" einen nicht unerheblichen persönlichen Vorteil von einem Vertragspartner der Beklagten angenommen hatte. Dieses Geschehen stellte einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund im Sinn des § 626 BGB dar.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kam es dabei nicht maßgeblich auf die Höhe ihres wirtschaftlichen Vorteils an, weil schon das Geschehen an sich angesichts der Interessenkonstellation und der herausgehobenen Position der Klägerin geeignet war, die sofortige Beendigung der Anstellung als Vorstandsvorsitzende zu rechtfertigen. Außerdem sind derartige unentgeltlich gewährte Vorteile eines bedeutenden Vertragspartners der Anstellungskörperschaft grundsätzlich geeignet, sowohl in den Augen der Öffentlichkeit als auch in den eigenen Reihen den Eindruck zu erwecken, mit der Gewährung solcher privater Vorteile lasse sich das Entscheidungsverhalten beeinflussen, zumindest aber "Wohlwollen erkaufen".

Unerheblich ist auch, ob dabei konkrete vergangene oder künftige Vorteile erwartet wurden oder honoriert werden sollten. Schon der Umstand, dass die Klägerin die unentgeltlich erbrachte "Hilfeleistung" bei der Durchführung ihres privaten Bauvorhabens angenommen hatte, war weder mit ihrer Stellung als Repräsentantin und Vertreterin der Beklagten, deren ggf. konträre Interessen sie gegenüber den Geschäftspartnern wahrzunehmen hatte, noch mit ihrer Vorbildfunktion gegenüber den ihr unterstellten Mitarbeitern zu vereinbaren. Die Annahme des unentgeltlichen Vorteils war zudem nicht mit nur sozialadäquaten kleineren Werbegeschenken, wie etwa einem Jahresplaner mit Werbeaufdruck, wie er routinemäßig zu Weihnachten oder zum Jahreswechsel an Geschäftspartner verteilt wird, vergleichbar.

Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Tantiemen i.H.v. 30.000 €. Die Annahme der Beklagten, der Anspruch der Klägerin hinsichtlich dieser variablen Vergütung stehe unter einem "ungeschriebenen Treuepflichtvorbehalt", überzeugte nicht. Einziges festgelegtes Kriterium für Auszahlung und Höhe der Tantieme war die Erreichung der vereinbarten wirtschaftlichen Ziele. Somit handelte es sich um eine leistungsbezogene Vergütung für erbrachte Dienste, nicht aber um eine Anerkennung besonderer Vertragstreue. Insofern war die Tantieme nicht anders zu behandeln als der Anspruch der Klägerin auf Zahlung ihres Grundgehalts, das die Beklagte ebenfalls nicht bereits für die Zeit ab den von ihr beanstandeten Geschehnissen zurückfordern konnte.

Linkhinweis:

Für den in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen OLG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 19.11.2009 12:57
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen OLG

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