Schadensersatz gem. § 43 Abs. 2 GmbHG wegen Verfügungen von Alleingesellschaftern nur bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote
Eine Verfügung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH über das Vermögen der Gesellschaft kann nur dann eine Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG auslösen, wenn der Geschäftsführer damit gegen ein Verbot verstößt, das - wie § 30 oder § 64 GmbHG - durch eine Weisung der Gesellschafterversammlung nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Ein Verzicht durch Vertrag zu Gunsten Dritter ist nicht möglich.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war Alleingesellschafter und -geschäftsführer der klagenden GmbH, die damals noch unter A-GmbH firmierte. Am 28.10.2005 veräußerte er seinen Geschäftsanteil mit Wirkung zum 2.1.2006 an M. Außerdem verkaufte er ihm am 28.10.2005 unter dem Datum 26.10.2005 für 75.000 € einen Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens und trat die Forderung unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises ab. Der Kaufpreis sollte ebenfalls am 2.1.2006 fällig werden.
In dem Kauf- und Abtretungsvertrag heißt es: "Der Veräußerer hat der GmbH ein Darlehen gewährt, das mit Stichtag zum 26.10.2005 i.H.v. 200.000 € valutiert." Tatsächlich valutierte das Darlehen am 26.10.2005 zu mehr als 240.000 €. Der Beklagte hatte eine Überweisung i.H.v. 40.000,00 € an sich veranlasst, die als Verwendungszweck die Angabe "Rückführung Gesellschafterdarlehen" enthielt und die von der Bank am 28.10.2005 ausgeführt wurde.
Die Klägerin verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - Rückzahlung der 40.000 € und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das LG wies die Klage ab, das KG gab ihr insoweit statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung zurück.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 40.000 €.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG schied schon deshalb aus, weil der Beklagte zu dem Zeitpunkt, als er die Überweisung an sich veranlasst hat, Alleingesellschafter der Klägerin war. An einer Pflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 1 GmbHG fehlt es grundsätzlich dann, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu dem später beanstandeten Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten - etwa aus §§ 30, 64 GmbHG - verstößt, muss er die Weisung befolgen und haftet der Gesellschaft demgemäß nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Diese Grundsätze gelten erst Recht, wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat.
Der Beklagte hat seinen Geschäftsanteil erst mit Wirkung zum 2.1.2006 auf M übertragen, war also zu dem Zeitpunkt, als er die Überweisung an sich veranlasste, noch Alleingesellschafter der Klägerin. Die Teilrückzahlung des Darlehens verstieß auch nicht gegen eine gesetzliche Verhaltenspflicht. Das KG hat nicht festgestellt, dass mit dem Darlehen Eigenkapital ersetzt worden wäre, so dass die Teilrückzahlung gegen ein aus der entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG folgendes - und dem Gesellschafterwillen vorgehendes - Auszahlungsverbot verstoßen hätte.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Zahlung der 40.000 € an den Beklagten erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Vielmehr lag ihr ein wirksamer Darlehensvertrag zugrunde. Der Beklagte hat auf den Darlehensrückzahlungsanspruch auch nicht - teilweise - verzichtet. Dafür hätte es eines Erlassvertrages zwischen den Parteien bedurft, der jedoch vom KG nicht festgestellt wurde. Insoweit wäre nur ein Verzicht im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in Betracht gekommen, was nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht möglich ist (BGHZ 126, 261, 266). Wirksam wäre nur eine Absprache, durch die für den Dritten - hier die Klägerin - ein Anspruch gegen den Gläubiger - hier den Beklagten - begründet wird, dass dieser seinen Anspruch nicht geltend mache. Weder Anteils- noch Forderungskaufvertrag enthalten aber Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich verpflichten wollte, seinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Klägerin, soweit er ihn nicht abgetreten hat, nicht geltend zu machen.
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