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BGH 7.12.2009, II ZR 229/08

 

Unternehmensfortführung i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB liegt auch bei Weiterführung wesentlicher Kernbereiche vor

Eine Unternehmensfortführung i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teil des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich nach den gesamten für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretenden Umständen um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt. Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert der Unternehmensteile maßgebliche Bedeutung zu.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Bezahlung einer als solchen unstreitigen Forderung aus Adressenlieferungen i.H.v. rund 71.385 € als angebliche Vertragspartei sowie unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Firmenfortführung gem. § 25 HGB in Anspruch. Das LG gab der klage im vollen Umfang statt. Die Beklagte hafte gem. § 25 HGB für die Forderung der Klägerin gegen die frühere K-GmbH (die jetzt insolvente F-GmbH). Diese Forderung sei unstreitig dem Geschäftsbereich "Adressen" zuzuordnen. Hinsichtlich dieses Geschäftsbereichs habe die Beklagte das Handelsgeschäft der früheren K-GmbH erworben und die Firma fortgeführt. Dabei sei unschädlich, dass sie nur den Geschäftsbereich "Adressen" und nicht den Geschäftsbereich "Lettershop" übernommen habe.

Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Es verneinte einen Anspruch der Klägerin aus § 25 Abs. 1 HGB, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass die Beklagte mit dem Geschäftsbereich "Adressen" den wesentlichen Kern des Unternehmens der früheren K-GmbH übernommen habe. Die Revision vor dem BGH ließ das Berufungsgericht nicht zu.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Zwar hatte das OLG zutreffend angenommen, dass eine Unternehmensfortführung i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB auch dann vorliegt, wenn nur ein Teil des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich nach den gesamten für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretenden Umständen um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt. Mit seiner Beurteilung, der Vortrag der Klägerin zum Wert der Unternehmensbereiche sei "in keiner Weise konkretisiert und daher weder aussagekräftig noch einer Sachaufklärung zugänglich", hat es sich allerdings in verletzender Weise der Erkenntnis verschlossen, dass eine Partei ihrer Darlegungslast bereits genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.

Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs war auch entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass die erforderlichen Unterlagen auf gerichtlichen Hinweis von der Klägerin möglicherweise noch beigebracht werden können, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass einem Sachverständigen aufgrund der Gegebenheiten im Bereich des Direktmarketing zumindest allgemein gültige Aussagen über die Wertverhältnisse der verschiedenen Tätigkeitsbereiche möglich sind, die - ggf. in einer Gesamtschau mit weiteren Gesichtspunkten - Rückschlüsse auch für den hier vorliegenden Fall zulassen.

Als Indiz, dass es sich bei dem übernommenen Tätigkeitsbereich "Adressen" um den wesentlichen Bestandteil der früheren K-GmbH gehandelt hat, könnte etwa der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis sprechen. Außerdem könnte die eigene steuerliche Bewertung der Parteien ebenso in Betracht zu ziehen sein wie der Umstand, dass etwa sechs Monate nach Abschluss des Kaufvertrages Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der F-GmbH gestellt wurde.

Linkhinweise:

  • Den Volltext dieser Entscheidung finden Sie auf den Webseiten des BGH.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 04.01.2010 16:36
Quelle: BGH online

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