Für Gesellschaftsschuld maßgebliche Verjährung gilt auch für akzessorische Haftung des BGB-Gesellschafters
Die für die Gesellschaftsschuld maßgebliche Verjährung gilt grundsätzlich auch für die akzessorische Haftung des BGB-Gesellschafters aus § 128 HGB analog. Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung stimmt die Gesellschafterhaftung grundsätzlich und gerade auch hinsichtlich aller Einwendungen oder Einreden mit der jeweiligen Gesellschaftsverbindlichkeit überein, was sowohl dem Wortlaut der §§ 128 ff. HGB als auch dem Sinn der akzessorischen Gesellschafterhaftung entspricht.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte sich Ende 1993 an einer GbR beteiligt. Gesellschaftszweck der GbR war der Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung, Verwaltung und Vermietung eines Büro- und Geschäftshauses. Laut Gesellschaftsvertrag sollte die Treuhänderin die Gesellschaft bis zum Beginn der sog. "Vermietungsphase" vertreten. Die Beklagte gewährte diesbezüglich einen Zwischenfinanzierungskredit. Nach Inhalt des Darlehensvertrages sollte jeder Gesellschafter für den Kredit i.H.v. maximal 80 Prozent des gezeichneten Fondsanteils persönlich haften. Die Beklagte wies den Kläger auf die sich danach für ihn ergebende quotale Mithaftung hin. Den endgültigen Darlehensvertrag schloss die Treuhänderin mit der Beklagten im Jahr 1995 ab.
Die Gründungsgesellschafter gaben im Dezember 1993 namens der GbR in notarieller Urkunde ein Schuldanerkenntnis zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten sowie befristeten Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der Beklagten über vier Mio. DM ab und unterwarfen die Gesellschaft der sofortigen Zwangsvollstreckung. Über das Vermögen der Fondsinitiatorin wurde 1998 das Konkursverfahren eröffnet. Da die GbR das Darlehen nicht mehr bediente, kündigte die Beklagte die Geschäftsbeziehung fristlos und forderte den Kläger im Oktober 2000 zur Zahlung von insgesamt 44.450 DM auf.
Die Beklagte war der Ansicht, der Kläger hafte als Gesellschafter sowohl aus dem endgültigen Kreditvertrag als auch aus dem notariellen Schuldanerkenntnis quotenmäßig persönlich für die noch offene Darlehensschuld der GbR. Der Kläger hielt dagegen, dass die Treuhänderin bei Abschluss des endgültigen Darlehensvertrages nicht im Namen der GbR, sondern namens der geworbenen Gesellschafter aufgetreten sei, ohne von ihnen wirksam bevollmächtigt worden zu sein. Außerdem erhob der Kläger die Einrede der Verjährung.
Das LG wies die Klage ab und gab der Widerklage der Beklagten statt; das OLG wies die Widerklage ab. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Die Beklagte wurde aufgrund des von der GbR in der vollstreckbaren notariellen Urkunde abgegebenen abstrakten Schuldversprechens Inhaberin einer unverjährten Forderung, für die der Kläger als Gesellschafter gem. § 128 HGB analog anteilig persönlich und mit seinem ganzen Privatvermögen haftet.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das vollstreckbare Schuldversprechen wirksam. Die Treuhänderin war von den Gesellschaftsgründern auf Grundlage des Gesellschaftsvertrags namens der GbR wirksam beauftragt und bevollmächtigt worden, für sie die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks notwendigen oder zweckmäßigen Rechtsgeschäfte bis zur sog. "Vermietungsphase" zu tätigen. Nach der inzwischen gefestigten BGH-Rechtsprechung ist eine Fonds-GbR rechts- und parteifähig mit der Folge, dass sich die persönliche Einstandspflicht ihrer Mitglieder für die Gesellschaftsverbindlichkeiten aus den für die OHG und KG geltenden Vorschriften der §§ 128, 130 HGB ergibt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung auch nicht begründet. Die Haftungsverbindlichkeit des Klägers aus § 128 HGB analog unterlag nicht der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB, sondern derselben Verjährung wie die Schuld der GbR, d.h. im vorliegenden Fall der dreißigjährigen Verjährung des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Nach der gefestigten BGH-Rechtsprechung stimmt die Gesellschafterhaftung grundsätzlich und gerade auch hinsichtlich aller Einwendungen oder Einreden mit der jeweiligen Gesellschaftsverbindlichkeit überein. Dies entspricht dem Wortlaut der §§ 128 ff. HGB und dem Sinn der akzessorischen Gesellschafterhaftung.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 05.02.2010 15:11
Quelle: BGH online