Untreue bei Aktienkauf: Zur internationalen Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Täter und Gehilfen
Der für die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche Zusammenhang der Klagen gegen den in Deutschland wohnhaften Täter einer Untreue und dessen in der Schweiz ansässigen Gehilfen ist erfüllt, wenn sie auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen und die Beklagten sowohl aus Deliktsrecht als auch aus vertraglicher Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden. Unerheblich ist, wenn der Gehilfe erst im Wege der Klageerweiterung verklagt wird.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes vor. Dieser hatte im Jahr 2005 von der Beklagten zu 2), einer AG schweizer Rechts Aktien einer Consulting AG erworben. Die Beklagte zu 2) war dabei durch den Beklagten zu 1) vertreten worden, der in Deutschland lebte. Der Beklagte zu 3) war im Jahre 2005 Verwaltungsrat der Beklagten zu 2) und auch Verwaltungsrat der Consulting AG.
Der Ehemann der Klägerin hatte dem Beklagten zu 1) 210.000 € in bar übergeben, die als Darlehen für die Consulting AG bestimmt waren. Der Beklagte zu 1) quittierte für die Beklagte zu 2) den Empfang und versprach die Weiterleitung auf das Konto der Consulting AG, was jedoch nicht geschah. Der Beklagte zu 1) wurde zwischenzeitlich u.a. wegen Veruntreuung dieses Betrages zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Klägerin stützte die erweiterte Klage gegen den Beklagten zu 3) darauf, dass die Geldübergabe in dessen Büro in der Schweiz erfolgte und dieser Kenntnis hiervon hatte. Sie leitete ihren Anspruch aus Art. 41 Abs. 1 754 Abs. 1 OR her und meinte, die Pflichtverletzung des Beklagten zu 3) liege darin, dass er das Geld nicht selbst entgegengenommen und quittiert habe. Außerdem habe er es unterlassen, den Ehemann der Klägerin auf die ihm bekannte Unzuverlässigkeit des Beklagten zu 1) hinzuweisen. Der Beklagte zu 3) verwies hingegen auf die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
Das LG wies die Klage gegen den Beklagten zu 3) durch Teilurteil als unzulässig ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das OLG das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten zu 3) blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Das Berufungsgericht hatte zu Recht die internationale Zuständigkeit des LG auf Art. 6 Nr. 1 LugÜ gestützt.
Der Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ stand nicht entgegen, dass sich die Klage zunächst gegen den Täter gerichtet hatte und der Gehilfe erst im Wege der Klageerweiterung verklagt wurde. Denn es entspricht allgemeiner Ansicht, dass auch eine nachträgliche subjektive Klagehäufig das Tatbestandsmerkmal "zusammen verklagt" erfüllt.
Auch das ungeschriebene - aber zur Vermeidung von manipulativem Vorgehen des Klägers unerlässliche - Tatbestandsmerkmal der Konnexität war im vorliegenden Fall gegeben. Der für die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche Zusammenhang der Klagen gegen den in Deutschland wohnhaften Täter einer Untreue und dessen in der Schweiz ansässigen Gehilfen ist erfüllt, wenn sie auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen und die Beklagten sowohl aus Deliktsrecht als auch aus vertraglicher Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden.
Hier war dieselbe Rechtslage deshalb betroffen, weil nach dem vorgetragenen Sachverhalt und der Begründung der Klage beide Beklagte dem Zedenten sowohl deliktisch als auch vertraglich hafteten. Die Klägerin nahm den Beklagten zu 1) wegen Untreue und den Beklagten zu 3) wegen Beihilfe zur Untreue in Anspruch. Eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 1) ergab sich aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von (Treue-)Pflichten aus dem Aktienkaufvertrag sowie aus der Abrede, den vom Zedenten gezahlten Betrag für ihn anzulegen. Im Hinblick auf den Beklagten zu 3) stand eine Verletzung seiner Treuepflichten als Verwaltungsrat der veräußernden und der erworbenen AG in Rede.
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