Vorlage an den EuGH: Können die ihren Beitritt zu einem Immobilienfonds widerrufenden Verbraucher mit negativen Auseinandersetzungsguthaben belastet werden?
Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der einen Gesellschaftsbeitritt nach dem HWiG widerrufende Verbraucher denselben Schutz genießen muss wie die Gruppe der nicht oder nicht voll geschäftsfähigen Personen, für die der Widerruf rückwirkend gilt. Der BGH geht davon aus, dass hierin kein ex tunc wirkender Rücktritt zu sehen ist, sondern eine ex nunc wirkende Kündigung, hat aber Zweifel, ob dieses Ergebnis mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar ist.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte erklärte 1991 nach Verhandlungen in seiner Privatwohnung der Klägerin gegenüber seinen Beitritt zu einem aus 46 Gesellschaftern bestehenden geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR. Gegenstand der Publikumsgesellschaft war die Instandsetzung, Modernisierung und Verwaltung eines Grundstücks in Berlin.
In einem Vorprozess hatte die Klägerin als Geschäftsführerin der GbR vom Beklagten die Zahlung von Nachschüssen zur Beseitigung von Unterdeckungen gefordert. Im Laufe des Verfahrens hatte der Beklagte seine Mitgliedschaft in der GbR fristlos gekündigt und die Beitrittserklärung nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen. Die Klage war abgewiesen worden.
Die Klägerin erstellte daraufhin für den Beklagten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 16.319 Euro. Der Beklagte betrieb gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Vorprozesses. Die Klägerin erklärte mit ihrer Forderung gegen den Beklagten die Aufrechnung und erhob Vollstreckungsgegenklage.
Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies sie ab. Der BGH setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vor, ob Beitritte zu Personengesellschaften, Vereinen oder Genossenschaften mit dem vorrangigen Ziel einer Kapitalanlage von der Bestimmung des Art.1 Abs.1 S.1 der Richtlinie 85/577/EWG erfasst werden, und ob die Bestimmungen der Art.5 Abs.2 und Art.7 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der Behandlung des widerrufenden Verbrauchers als (zunächst) wirksam beigetretenen Gesellschafter mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs entgegenstehen.
Die Gründe:
Auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft, zu dem ein Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist, finden zwar die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften Anwendung (HWiG). Widerruft derjenige seine Beitrittserklärung, ist darin jedoch nach deutschem Recht kein ex tunc wirkender Rücktritt zu sehen, sondern - unter Heranziehung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft – eine außerordentliche ex nunc wirkende Kündigung.
Eine solche Kündigung kann nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung der Gesellschafterstellung im Sinne einer grundsätzlich in § 3 HWiG für den Fall des Widerrufs vorgesehenen Rückabwicklung des Vertrages führen. Denn nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft wird der widerrufende Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt. Er nimmt bis dahin an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil.
Die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft gelten selbst dann, wenn ein Gesellschafter durch arglistige Täuschung oder Drohung zum Gesellschaftsbeitritt veranlasst wurde. Nur nicht oder nicht voll geschäftsfähigen Personen sind geschützt. Übertragen auf das Haustürgeschäft kann dies bedeuten, dass wegen der von der Gesellschaft während der Dauer der Mitgliedschaft des Widerrufenden erwirtschafteten Verluste das Abfindungsguthaben negativ ist. Der widerrufende Gesellschafter kann dann nicht nur seine Einlage nicht zurückerhalten, sondern seinerseits zu Zahlungen an die Gesellschaft verpflichtet sein.
Es ist zweifelhaft, ob dieses Ergebnis mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar ist.
Linkhinweis:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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