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BGH 14.07.2008, II ZR 202/07

 

Haftungsprivilegierung eines GmbH-Geschäftsführers gilt nur bei sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen

Die Haftungsprivilegierung eines GmbH-Geschäftsführers im Rahmen des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt voraus, dass das unternehmerische Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht. Hierzu muss der Geschäftsführer in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpfen und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzen.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte war Geschäftsführer der klagenden GmbH. Nachdem die Klägerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, sollte der Beklagte Umfinanzierungsmaßnahmen im größeren Rahmen treffen. Er erstellte einen Maßnahmenplan, der die Kündigung mehrerer langfristiger Finanzierungsdarlehen vorsah und die Klägerin zur Zahlung von beträchtlichen Vorfälligkeitsentschädigungen verpflichtete.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die Umfinanzierungsmaßnahmen des Beklagten nicht den anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprachen und verklagte ihn gemäß § 43 Abs.2 GmbHG auf Schadensersatz.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Dabei hatte das OLG zwar einen Verfahrensfehler des LG erkannt, gleichwohl den in der Berufungsinstanz nachgeholten Parteivortrag der Klägerin als "verspätet" und deshalb unbeachtlich behandelt. Zudem stellte es fest, dass „möglicherweise“ detailliertere Planungen, regelmäßige Kontrollrechnungen und auch die frühzeitige Erstellung eines Tranchenplans notwendig gewesen wären, aber die Maßnahmen des Beklagten nach Beweislage noch ausreichten. Die Revision ließ das OLG nicht zu.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs.1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Schneidet das Gericht der ersten Instanz einer Partei unter Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG weiteren Sachvortrag ab, in dem es vor Ablauf einer der Partei gewährten Schriftsatzfrist sein Urteil verkündet, setzt das Berufungsgericht, wenn es gleichwohl neues Vorbringen der Partei in der Berufungsinstanz entgegen § 531 Abs.2 Nr.2 ZPO zurückweist, den Verfahrensverstoß des Erstgerichts fort und verletzt damit selbst den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Außerdem ist Voraussetzung einer Haftungsprivilegierung des Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen des unternehmerischen Ermessens, dass sein unternehmerisches Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht. Danach hat der Geschäftsführer in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art auszuschöpfen und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abzuschätzen sowie den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, ist Raum für die Zubilligung unternehmerischen Ermessens.

Hierbei ist zu beachten, dass im Fall eines einheitlichen Tatplans hinsichtlich der Umfinanzierungsmaßnahmen für den Verjährungsbeginn der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem durch den letzten Akt der Umschuldungsmaßnahme der Anspruch der Klägerin entstanden ist. Hierfür genügt jede Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin, die schon durch die Begründung der Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung eintreten kann.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier (pdf-Datei).

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 16.09.2008 11:49
Quelle: BGH online

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