Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung können alle Gläubiger mit im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen stellen
Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Dabei ist es unerheblich, ob die Forderung nach Prüfung im Schlusstermin an den Verteilungen noch teilnimmt.
Der Sachverhalt:
In dem am 1.9.2004 eröffneten Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt, kreuzte dieser in einem Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts an, dass gegen ihn Zivilklagen anhängig seien. Nähere Angaben zu Aktenzeichen, Gegenstand und Person der Kläger machte er nicht. Seit dem Jahr 2000 war eine Klage der P-AG mit einem Streitwert von insgesamt 13.400.000 DM anhängig, mit der u.a. auch der Schuldner persönlich auf Zahlung von mehr als 1 Mio. DM in Anspruch genommen wurde.
Erst aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung des Schlusstermins bekam der Kläger dieses Rechtsstreits Kenntnis von dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er meldete daraufhin eine Forderung von rd. 887.000 € an. Diese wurde nach Prüfung im Schlusstermin zur Insolvenztabelle festgestellt, ohne noch an der Schlussverteilung teilzunehmen. Außerdem stellte der Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung.
Das AG wies diesen Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte Erfolg. Das LG versagte dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Die von der Rechtsbeschwerdebegründung für grundsätzlich erachtete Frage, ob Versagungsantragsteller auch ein Gläubiger sein kann, dessen Forderung möglicherweise nicht an der Schlussverteilung teilnimmt, ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des BGH können Versagungsanträge von Gläubigern gestellt werden, die ihre Forderung angemeldet haben. Ob die Forderung nach Prüfung im Schlusstermin an den Verteilungen noch teilnimmt, ist für die Antragsbefugnis unerheblich.
Ebenfalls geklärt ist, was unter grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu verstehen ist. Die Feststellung der Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegt nur, ob der Richter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Der Schuldner muss auch gegen ihn gerichtete Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Er erfüllt seine Pflichten nicht, wenn er nur ankreuzt, gegen ihn seien Zivilklagen anhängig. Gläubiger rechtshängiger Forderungen können in einem solchen Fall nicht sachgerecht am Verfahren beteiligt werden.
Die Frage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass durch einen Verstoß gegen Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt werden, ist entschieden. Eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger ist nicht erforderlich. Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, zu einer Benachteiligung der Gläubiger zu führen. Dies war vorliegend der Fall. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht unverhältnismäßig. Zwar darf bei ganz unwesentlichen Verstößen die Restschuldbefreiung nicht versagt werden. Das Unterlassen näherer Angaben zu einem Rechtsstreit, in dem es um Millionenbeträge ging, war indessen kein unwesentlicher Verstoß.
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