Der Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen kann gegen das Urheberrecht verstoßen
Handel und Weiterverkauf von "gebrauchten" Softwarelizenzen kann gegen das Urheberrecht verstoßen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Lizenzrechte losgelöst von einem Datenträger verkauft werden und der Urheber der Software in seinen Lizenzbestimmungen geregelt hat, dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte bestehen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin stellt Software her und vertreibt diese. Die Beklagte bietet „gebrauchte“ Software-Lizenzen an, unter anderem auch von Produkten der Klägerin. Sie verkauft die Software allerdings nicht auf Datenträgern, sondern fordert ihre Kunden auf, sich die betreffende Software selbst zu kopieren oder von der Homepage der Klägerin herunterzuladen.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Beklagte gegen das Urheberrecht verstoße. Sie habe in ihren Lizenzbestimmungen geregelt, dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte bestünden. Der Erwerber der Rechte könne diese daher nicht an Dritte weiterübertragen. Die Unterlassungsklage hatte Erfolg. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Beklagte hat das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzt. Die Klägerin hat in ihren Lizenzbestimmungen geregelt, dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte bestehen. Wegen dieser dinglichen Einschränkungen konnte die Beklagte ihren Kunden keine zur Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen.
Die Beklagte kann den Handel mit den „gebrauchten“ Lizenzen auch nicht auf den so genannten Erschöpfungsgrundsatz nach §§ 69c Nr.3, 17 Abs.2 UrhG stützen. Hiernach sind die Nutzungsgebühren für den Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Werks mit der Veräußerung der Vervielfältigungsstücke abgegolten. Vorliegend hat die Beklagte aber lediglich den Download der „gebrauchten“ Lizenzen angeboten. Sie verarbeitete demnach nicht von der Klägerin vervielfältigte Software, sondern forderte ihre Kunden zur Herstellung neuer, nicht von der Klägerin autorisierter Software auf.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 03.04.2007 10:51
Quelle: LG München I PM vom 20.3.2007