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Verbraucherschutzzentrale NRW: Geldinstitute dürfen Kunden keine Beleihungswertgutachten in Rechnung stellen

Nach einem Urteil des LG Stuttgart (Az.: 20 O 9/07) dürfen Geldinstitute die Kosten für Gutachten zur Wertermittlung einer Immobilie (Beleihungswertgutachten) nicht generell auf die um eine Baufinanzierung ersuchenden Kunden abwälzen. Dies hat die Verbraucherschutzzentrale NRW mitgeteilt, deren Musterklage gegen eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse Wüstenrot erfolgreich war.

Der Sachverhalt:
Die Wüstenrot AG hatte einen Kunden, der eine Baufinanzierung beantragte hatte, zur Zahlung von 520 Euro für die Anfertigung eines Wertgutachtens für eine 95 Quadratmeter große Eigentumswohnung in Düsseldorf aufgefordert. Zur Begründung berief sie sich auf ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen, wonach ein solches Beleihungswertgutachten zwingende Voraussetzung für die Bearbeitung der Kreditanfrage ist und die Kosten hierfür vom Kunden zu tragen sind.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Verbraucherzentrale NRW geltend, dass die Kunden durch die Kostentragungspflicht für das Gutachten unangemessen benachteiligt würden. Da die Wertermittlung allein dem Sicherheitsinteresse der finanzierenden Bank diene, seien die damit verbundenen Kosten allein von dieser zu tragen.

Die Entscheidung des LG:
Wie die Verbraucherzentrale NRW jetzt mitteilte, hat das LG Stuttgart der Klage stattgegeben. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale erwartet, dass der Streit bis zum BGH geht und die Rechtsfrage daher voraussichtlich erst im Jahr 2009 endgültig geklärt werden wird.

Die Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des LG Stuttgart werden Verbraucher durch die beanstandete Klausel unangemessen benachteiligt, teilte die Verbraucherzentrale weiter mit. Kosten dürften nach dem Urteil nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt würden. Da die Wertermittlung des Pfandobjektes zudem nur im eigenen Interesse des Verwenders der Klausel liege, dürfe hierfür nach Auffassung des LG kein Sonderentgelt verlangt werden.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 22.05.2007 16:36
Quelle: Verbraucherzentrale NRW PM vom 18.5.2007

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