Beendigung der Hauptversammlung nach Mitternacht: Alle Beschlüsse nichtig
Endet eine für einen Tag einberufene Hauptversammlung nach Mitternacht, so sind gemäß §§ 241 Abs.1 Nr.1, 121 Abs.3 AktG alle Beschlüsse der Hauptversammlung (inklusive der vor Mitternacht gefassten) nichtig. Die Aktionäre müssen sich gemäß § 121 Abs.3 AktG rechtzeitig auf den zeitlichen Rahmen der Hauptversammlung einstellen können. Ist daher zu erwarten oder möglich, dass die Hauptversammlung länger als einen Tag dauert, muss die Einberufung den Folgetag zumindest als fakultativ umfassen.
Der Sachverhalt:
Die Antragsteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin. Diese führte am 8.6.2006 eine Hauptversammlung durch, die um 10.00 Uhr morgens begann. Die Tagesordnung sah unter anderem einen Beschluss zum Delisting der Gesellschaft vor. Über diesen Tagesordnungspunkt stimmten die Aktionäre rund 20 Minuten vor Mitternacht ab. Die Auszählung der Stimmkarten dauerte bis kurz nach Mitternacht. Gegen 1.40 Uhr wurde verkündet, dass die Mehrheit der Aktionäre dem Delisting zugestimmt habe.
Die Antragsteller hielten den Delisting-Beschluss für unwirksam, weil er nicht an dem zur Hauptversammlung bestimmten Tag, dem 8.6.2006, gefasst worden sei. Sie erwirkten gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung, mit der dieser untersagt wurde, das anhängige Delisting-Verfahren weiter zu betreiben. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigte das LG die einstweilige Verfügung.
Die Gründe:
Der Delisting-Beschluss ist gemäß den §§ 241 Nr.1 AktG nichtig, da er wegen der mehr als eintägigen Dauer der Hauptversammlung unter Verstoß gegen § 121 Abs.3 S.2 AktG zustande gekommen ist.
Nach dem Wortlaut von § 121 Abs.3 S.2 AktG ist mit der Einladung zur Hauptversammlung zwar lediglich der Beginn der Hauptversammlung zu bestimmen. Die Vorschrift ist aber dahingehend auszulegen, dass die Einberufung den Folgetag zumindest fakultativ vorsehen muss, wenn absehbar oder möglich ist, dass die Hauptversammlung länger als einen Tag dauert. Das ergibt sich aus dem Zweck der Zeitangabe, den Aktionären die Möglichkeit zu geben, sich rechtzeitig auf den zeitlichen Rahmen der Hauptversammlung einstellen zu können.
Die Nichtigkeitsfolge greift selbst dann, wenn eine mehr als eintägige Dauer der Hauptversammlung ursprünglich nicht absehbar war. Denn dem Versammlungsleiter wird in einem solchen Fall spätestens kurz vor Mitternacht klar, dass er die Hauptversammlung an diesem Tag nicht mehr abschließen kann. Es ist dann seine Sache, entweder auf der Versammlung ein Einverständnis herzustellen oder die Versammlung zu schließen und einen weiteren Termin unter Beachtung der zwingenden Formvorschrift des § 121 Abs.3 S.2 AktG anzuberaumen.
Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der rechtzeitige Abschluss der Hauptversammlung nur durch Verzögerungstaktiken einzelner Aktionäre unmöglich geworden sei. Dem Versammlungsleiter stehen kraft Gesetzes verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, Verzögerungsversuche der Hauptversammlung zu unterbinden. Macht er hiervon keinen Gebrauch, muss davon ausgegangen werden, dass die Hauptversammlung im gesetzlichen Rahmen abgelaufen ist.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 26.06.2007 16:53
Quelle: www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank NRW