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OLG Zweibrücken 28.6.2007, 4 U 210/06

 

Zur Abgrenzung von professionellen und privaten Verkäufen im Internet

Verkäufer, die Waren über Internet-Auktionshäuser anbieten, handeln als Unternehmer, wenn die Gesamtumstände ihres Internetauftritts den Eindruck eines professionellen Handels erwecken. Ist dies der Fall, müssen die Versandhändler die bei Fernabsatzverträgen vorgeschriebenen Informationspflichten erfüllen.

Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner vertreibt über ein Internet-Auktionshaus Handys nebst Zubehör. Allein im August und September 2006 hatte er 42 Auktionen durchgeführt, wobei er sich als privater Verkäufer hatte registrieren lassen. Er bot dabei auch den Versand nach Österreich und in die Schweiz an und hatte die von ihm angebotenen Geräte mehrfach vorrätig. In seinen Angeboten wies er aber weder auf ein Widerrufsrecht der Käufer hin, noch gibt er seinen Namen, seine E-Mailadresse oder seine ladungsfähige Anschrift an.

Die Antragstellerin, die einen Versandhandel für Telekommunikationsartikel betreibt, hielt diese Vorgehensweise für wettbewerbswidrig. Da der Antragsgegner als Unternehmer einzustufen sei, oblägen ihm die für Fernabsatzverträge geltenden Informationspflichten. Die Antragstellerin verlangte vom Antragsgegner Unterlassung der Internetauftritte ohne die entsprechenden Hinweise. Der hierauf gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte Erfolg.

Die Gründe:
Der Antragsgegner muss es unterlassen, im Rahmen seiner Auktionsangebote im Internet zu werben, ohne auf das Bestehen eines Widerrufsrechtes nach § 355 Abs.1, Abs.2 BGB hinzuweisen und die nach § 1 Nrn.1,10 und § 14 BGB-InfoV beziehungsweise § 5 Abs.1 Nrn.1, 2 EIGVG erforderlichen Identifizierungsmerkmale anzugeben. Der Antragsgegner muss diese für Fernabsatzverträge geltenden Informationspflichten erfüllen, weil er als Unternehmer im Sinn von §§ 312b Abs.1, 312c BGB, 1 BGB-InfoV einzustufen ist.

Unternehmer ist, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus.

Der Antragsgegner ist nach diesen Grundsätzen als Unternehmer einzustufen. Denn er hat in dem kurzen Zeitraum von August bis September 2006 rund 42 Auktionen durchgeführt, in denen er neue und gebrauchte Handys versteigert hat. Die zum Verkauf angebotenen Geräte hatte er dabei mehrfach vorrätig. Ferner spricht die Aufmachung der Internetseite des Antragsgegners, auf der er auch für den Versand in die Schweiz und nach Österreich wirbt, für einen professionellen Handel.

Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:
Die Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-Datenbank unter http://www.zr-report.de/. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der Abruf ist kostenpflichtig.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.10.2007 16:26
Quelle: ZR-Report-Datenbank

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