Beschlüsse einer Hauptversammlung sind nicht allein wegen Verstoßes gegen den Corporate Governance Kodex anfechtbar
Aktionäre können einen Beschluss der Hauptversammlung (hier: die Wahl von Ferdinand Piech in den Aufsichtsrat der MAN AG) nicht allein unter Berufung auf einen Verstoß gegen den Corporate Governance Kodex anfechten. Denn der Corporate Governance Kodex ist weder – wie für eine Anfechtungsklage vorausgesetzt wird - ein Gesetz noch kommt ihm eine satzungsgleiche Wirkung zu.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Aktionär der beklagten MAN AG. Er hatte sich gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten gewandt, mit dem Ferdinand Piech in den Aufsichtsrat der Beklagten gewählt worden ist. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Wahl von Piech unzulässig gewesen sei, weil dieser im Zeitpunkt der Wahl bereits das 70. Lebensjahr vollendet habe und außerdem Vorsitzender des Aufsichtsrats der Volkswagen AG, einem Wettbewerber der Beklagten, sei. Dies alles verstoße gegen die Grundsätze des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Die Anfechtungsklage hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten, Ferdinand Piech in den Aufsichtsrat zu wählen, ist nicht zu beanstanden. Das Aktiengesetz sieht keine Altershöchstgrenze für Mitglieder des Aufsichtsrats vor und verbietet es auch nicht, im Aufsichtsrat eines Wettbewerbers tätig zu werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers, können die Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex keine Anfechtbarkeit des Beschlusses der Hauptversammlung begründen. Denn der Corporate Governance Kodex ist weder ein Gesetz noch kommt ihm eine satzungsgleiche Wirkung zu. Der Beschluss einer Hauptversammlung kann jedoch nur dann mittels einer Anfechtungsklage für nichtig erklärt werden, wenn ein Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Satzung vorliegt.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 22.11.2007 17:08
Quelle: LG München I PM vom 22.11.2007