Bundestag beschließt Risikobegrenzungsgesetz: Besserer Schutz von Verbrauchern bei Kreditverkäufen
Der Bundestag hat am 27.06.2008 den Entwurf des Risikobegrenzungsgesetzes beschlossen. Mit den Neuregelungen soll der Schutz von Kreditnehmern beim Verkauf von Immobiliendarlehen verbessert werden. Das Gesetz soll zudem die Transparenz in den Finanzmärkten erhöhen, um Risiken im Inland, die sich aus der Tätigkeit von Finanzinvestitionen ergeben, zu begrenzen.
Der Schutz vor der Veräußerung von Immobilienkrediten umfasst mehrere Komponenten. Künftig muss die Bank den Verbraucher vor Vertragsabschluss darüber aufklären, ob und welche Möglichkeiten bestehen, die Zahlungsforderung an einen anderen abzutreten oder auf Seiten des Darlehensgebers den Vertragspartner auszuwechseln. Der Verbraucher kann dann entscheiden, ob er das Kreditangebot dieser Bank annimmt. Schon im Vorfeld dieser Regelung bieten einige Banken den Verbrauchern Kredite an, die nicht veräußert werden können.
Im Einzelnen sieht das Risikobegrenzungsgesetz nach derzeitigem Stand folgende Maßnahmen vor:
- Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen der Kreditnehmer einer Auswechslung des Vertragspartners im Vorhinein zustimmt, ist künftig unwirksam.
- Es besteht eine vorvertragliche Informationspflicht bei Immobiliendarlehen über Abtretbarkeit beziehungsweise Übertragbarkeit des Darlehens auf Dritte.
- Der Darlehensgeber ist künftig zum Folgeangebot oder Hinweis auf Nicht-Verlängerung des Vertrags drei Monate vor Ablauf der Zinsbindung beziehungsweise des Vertrags verpflichtet.
- Der Darlehensgeber ist künftig zur Anzeige der Abtretung beziehungsweise des Wechsels des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer verpflichtet.
- Der Kündigungsschutz des Darlehensnehmers von Immobiliendarlehen wird erweitert. Danach ist eine Kündigung ist erst bei Verzug mit mindestens zwei Teilzahlungen und 2,5 Prozent des Darlehensbetrags möglich.
- Es besteht künftig ein verbesserter Schutz des Darlehensnehmers gegenüber dem neuen Gläubiger bei Abtretungen im Hinblick auf die Geltung einer bestehenden Sicherungsabrede: Einreden können danach aufgrund des Sicherungsvertrags jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden können.
- Vereinbarungen, nach denen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld ohne Kündigung fällig wird, sind künftig verboten.
- Es wird gesetzlich präzise geregelt, dass eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht festzulegen ist, wenn der Darlehensnehmer zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- Künftig wird ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei ungerechtfertigter Vollstreckung aus Urkunden über die Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung eingeführt.
- Es können nicht abtretbare Unternehmenskredite auch Kaufleuten als Darlehensnehmern angeboten werden.
Linkhinweise:
Ein weiterer Artikel zum Thema:
Bundestag beschließt verbesserte Rahmenbedingungen für Wagniskapitalbeteiligungen (30.06.2008)
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 30.06.2008 12:01
Quelle: BMF online