GmbH-Reform nimmt letzte parlamentarische Hürde
Der Bundesrat hat am 19.09.2008 im "zweiten Durchgang" zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet. Damit hat die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes die letzte parlamentarische Hürde genommen und kann alsbald in Kraft treten.
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1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Kernpunkt der GmbH-Reform ist die Beschleunigung von Unternehmensgründungen. In diesem Zusammenhang sind folgende Änderungen beschlossen worden:
- Einführung der Unternehmensgesellschaft: Das Gesetz sieht eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft („UG“, § 5a GmbHG) vor. Hierbei handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne allerdings nicht voll ausschütten, sondern muss hiermit das Mindeststammkapital der normalen GmbH, das weiterhin 25.000 Euro beträgt, nach und nach ansparen.
- Mehr Flexibilität bei Stammeinlagen: Der Mindestbetrag für Stammeinlagen wird von 100 Euro auf ein Euro abgesenkt. Gesellschaftsanteile können zudem künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.
- Ausdrückliche Regelung der „verdeckten Sacheinlage“: Das Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage“ wird im Gesetz ausdrücklich geregelt. Den in der Praxis schwer einzuhaltenden Vorgaben der Rechtsprechung wurde dadurch Rechnung getragen, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
- Einführung von Musterprotokollen: Für unkomplizierte Standardgründungen werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Hierdurch soll die GmbH-Gründung weiter vereinfacht und kostengünstiger werden.
- Beschleunigung der Registereintragung: Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Bei der Gründung von Ein-Personen-GmbHs wird zudem auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet. Des Weiteren wird klargestellt, dass das Registergericht nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstige Nachweise verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde.
2. Erhöhung der Attraktivität der Rechtsform der GmbH
Weitere Maßnahmen zielen darauf ab, die Attraktivität der Rechtsform der GmbH im Wettbewerb mit ausländischen Rechtsformen zu verbessern. Zu diesen Maßnahmen gehören:
- Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland: GmbHs können künftig einen Verwaltungssitz wählen, der nicht mit dem Satzungssitz übereinstimmen muss. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen.
- Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen: Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist.
- Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschafterliste dient künftig auch als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes
gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist.
- Sicherung des Cash-Pooling: Das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling wird gesichert und sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt.
- Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts: Die Regelung des Eigenkapitalersatzrechts (§§ 30 ff. GmbHG) wird vereinfacht und grundlegend dereguliert. Die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) im Insolvenzrecht werden neu geordnet und die Rechtsprechungsregeln nach § 30 GmbHG aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben.
3. Bekämpfung von Missbräuchen
Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH sollen durch folgende Maßnahmen bekämpft werden:
- Beschleunigung der Rechtsverfolgung: In das Handelsregister muss künftig eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Gläubiger einer GmbH sollen dadurch schnell in Erfahrung bringen können, an wen sie sich wegen ihrer Ansprüche wenden können. Wenn unter der eingetragenen Anschrift eine Zustellung faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, gegenüber der GmbH eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken.
- Insolvenzantragspflicht für Gesellschafter: Die Insolvenzantragspflicht soll künftig durch ein „Abtauchen“ des Geschäftsführers nicht mehr umgangen werden können. Bei Führungslosigkeit sowie Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der GmbH ist künftig jeder Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
- Erweiterung der Ausschlussgründe für Geschäftsführer: Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs.2 S.3 GmbHG, § 76 Abs.3 S.3 AktG) werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 263 bis 264a und §§ 265b bis 266a StGB) erweitert. Die neuen Ausschlussgründe greifen auch bei vergleichbaren Straftaten im Ausland ein. Gesellschafter können unter bestimmten Voraussetzungen für Handlungen eines „ausgeschlossenen“ Geschäftsführers haftbar gemacht werden.
4. Inkrafttreten
Mit einem Inkrafttreten der Neuregelungen ist frühestens ab November 2008 zu rechnen.
5. Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf
Das Gesetz hat im Gesetzgebungsverfahren einige Änderungen erfahren:
- Musterprotokoll: Neu ist etwa das Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen.
- Mindestkapital: Außerdem ist der ursprüngliche Plan, das Stammkapital von 25.000 auf 10.000 Euro herabzusetzen, aufgegeben worden. Da die ohne Mindeststammkapital auskommende Unternehmergesellschaft bereits eine flexible und billige Möglichkeit zur Gesellschaftsgründung eröffne, könne das bisherige Mindestkapital der klassischen GmbH wie gewohnt bei 25.000 Euro bleiben, so das Bundesjustizministerium (BMJ).
- Sanierung: Ferner sind im Gesetzgebungsverfahren noch einige Änderungen zur Verbesserung der Sanierungsfähigkeit der GmbH in der Krise eingeführt worden.
Linkhinweis:
Das BMJ hat unter www.bmj.bund.de/momig zahlreiche Informationen zur GmbH-Reform veröffentlicht. Hier finden Sie unter anderem
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 19.09.2008 11:29
Quelle: oVs