Arbeits-Rechtsberater - ArbRB Informationsdienst für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis

Arbeits-Rechtsberater - ArbRB

Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen zum Arbeitsrecht mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.

  • Aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen
  • Aktuelle Urteile zum materiellen und formellen Recht
  • Praxistipps, Checklisten, Musterformulierungen und hilfreiche Beispielfälle
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 1618-0143

Jahresbezugspreis 2024: 348 € (inkl. MwSt.)
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Vorzugspreis ArGE DAV Mitglieder: 296 € (inkl. MwSt.)
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1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul Arbeitsrecht und zur Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.
Beschreibung

Der "Arbeits-Rechtsberater" unterscheidet sich von herkömmlichen Fachzeitschriften vor allem durch seine strenge Ausrichtung an der Praxis. Die Zeitschrift bietet aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen. Der "Arbeits-Rechtsberater" erläutert monatlich die wichtigsten Urteile zum materiellen und formellen Recht und gibt Praxistipps für erfolgreiche Prozess- und Verhandlungsstrategien. Beispielsfälle z.B. zur Berechnung von Abfindungen und Fristen, Prüfungsschemata, Checklisten und Musterformulierungen helfen, eine komplizierte Materie schnell und weiterführend zu erfassen.

Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ArbRB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul Arbeitsrecht, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung. 

  • Archiv des ArbRB seit 2001
  • Henssler/Willemsen/Kalb (HWK), Arbeitsrecht Kommentar 
  • Preis, Der Arbeitsvertrag 
  • Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch
  • Bauer/Lingemann/Diller/Haußmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht
  • Mues/Eisenbeis/Laber, Handbuch Kündigungsrecht 
  • Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Volltext, Gesetzestexte
  • Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail
  •  Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat 

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Auf der Internetseite des ArbRB unter www.arbrb.de finden Sie oben rechts das Login-Fenster. Melden Sie sich hier als Abonnent einfach mit dem Benutzernamen und Passwort an. Oder Sie testen: 1 Heft und 1 Monate Testzugang gratis.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.

Aktuelles Heft

Heft 4 / 2024

Aktuelle Kurzinformationen

BAG: Entgeltfortzahlung bei SARS-CoV-2-Infektion und Absonderungsanordnung, ArbRB 2024, 95

BAG: Keine Nichtigkeitsklage bei Verletzung der Vorlagepflicht, ArbRB 2024, 95

BAG: Auskunftsansprüche gegen gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, ArbRB 2024, 95

EU-Parlament verabschiedet Gesetz über künstliche Intelligenz (AI Act), ArbRB 2024, 95-96

Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) beschlossen, ArbRB 2024, 96

BAG-Terminvorschau Mai 2024, ArbRB 2024, 96

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 / Steffan, Ralf, Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, ArbRB 2024, 96-97

BAG v. 15.11.2023 - 10 AZR 288/22 / Esser, Patrick, Bonusregelung mit Stichtagsklausel ist in Betriebsvereinbarung unwirksam, ArbRB 2024, 97-98

BAG v. 5.12.2023 - 9 AZR 230/22 / Schäder, Gerhard, Urlaubsansprüche bei rechtswidriger Kündigung und neuem Arbeitsverhältnis, ArbRB 2024, 98-99

BAG v. 18.10.2023 - 5 AZR 68/23 / Range-Ditz, Daniela, Abberufung eines Betriebsbeauftragten für Abfall kann gerichtlich überprüft werden, ArbRB 2024, 99-100

LAG Köln v. 23.1.2024 - 4 Sa 389/23 / Grimm, Detlef, Maßregelungsverbot und krankheitsbedingte Kündigung im Kleinbetrieb, ArbRB 2024, 100-101

LAG Hamm v. 23.1.2024 - 6 Sa 1030/23 / Lunk, Stefan, Widerruf und Befristung der Privatnutzung eines Dienstwagens, ArbRB 2024, 101-102

ArbG Mannheim v. 1.8.2023 - 5 Ca 101/23 / Einfeldt, Eva, Fristlose Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstands wegen Weiterleitung der Wählerliste an seine private E-Mail-Adresse, ArbRB 2024, 102-103

ArbG Heilbronn v. 18.1.2024 - 8 Ca 191/23 / Markowski, Jürgen, Generationenbezug in Stellenanzeige als Indiz für eine Diskriminierung wegen des Alters, ArbRB 2024, 103-104

Kollektives Arbeitsrecht

BAG v. 25.10.2023 - 7 AZR 338/22 / Schewiola, Sascha, Rückforderung nicht erforderlicher Anwaltskosten des Betriebsrats – Keine Aufrechnung, ArbRB 2024, 104

ArbG Elmshorn v. 23.8.2023 - 3 BV 31 e/23 / Einfeldt, Eva, Gerichtliche Auflösung des Betriebsrats bei einer Vielzahl von Pflichtverstößen, ArbRB 2024, 104-105

Sonstiges Recht

BFH v. 14.12.2023 - VI R 1/21 / Windeln, Norbert, Marktübliche Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung – Gewinn ist kein Arbeitslohn, ArbRB 2024, 105-106

BAG v. 21.11.2023 - 3 AZR 1/23 / Aberle, Tania, Betriebliche Altersversorgung – Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft vor Anhebung der Regelaltersgrenze, ArbRB 2024, 106-107

OLG Hamburg v. 8.2.2024 - 7 W 11/24 / Hülbach, Henning, Arbeitgeber-Bewertungsportal – Arbeitgeber kann Individualisierung und ggf. Löschung von Bewertungen verlangen, ArbRB 2024, 107-108

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Einführung und Ausgestaltung von KI-Richtlinien im Betrieb, ArbRB 2024, 108-112

Spätestens 2035 wird nach Erwartung des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil kein Arbeitsplatz mehr ohne KI-Anwendungen auskommen. Bereits 2023 haben viele – vor allem große – Unternehmen ambitionierte KI-Strategien beschlossen und mit der Umsetzung begonnen. In anderen – besonders kleineren und mittleren – Unternehmen wird das Potential von KI-Anwendungen zwar gesehen, angesichts der nur schwer überschaubaren rechtlichen und tatsächlichen Risiken sowie von Unsicherheiten hinsichtlich des Regulierungsrahmens aber noch nicht ausgeschöpft.
Angesichts der vielen kostenlos verfügbaren KI-Anwendungen wie ChatGPT, Dall-E, Midjourney, DeepL und Copilot sollten auch skeptische Arbeitgeber nicht die Augen davor verschließen, dass Mitarbeiter – besonders für einfache und/oder kreative Tätigkeiten – vielfach bereits auf KI-Lösungen zurückgreifen. Hierzu sind sie grds. auch berechtigt, sofern es im Betrieb keine anderslautenden Regelungen oder Anweisungen gibt (Günther/Gerigk/Berger, NZA 2024, 234). Eine Pflicht zur Offenlegung aus § 241 Abs. 2 BGB trifft Arbeitnehmer nur, wenn dem Unternehmen aus der konkreten Nutzung ein Schaden entstehen könnte (Niklas, ArbRB 2023, 268, 269).
Allen Arbeitgebern ist daher zu empfehlen, proaktiv tätig zu werden. Welche Risiken sie dabei im Blick haben sollten und welche Handlungsspielräume bestehen, soll nachfolgend dargestellt werden. Der Beitrag schließt mit einer detaillierten Checkliste für die Einführung einer KI-Richtlinie als schnell wirkende Sofortmaßnahme.

Dzida, Boris / Römer, Judith, Mehr Entgeltgleichheit durch die Entgelttransparenzrichtlinie, ArbRB 2024, 112-115

Am 10.5.2023 hat die EU die Entgelttransparenzrichtlinie verabschiedet, die bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzen ist. Sie zielt darauf ab, die Verwirklichung des Equal-Pay-Grundsatzes, d.h. des Anspruchs auf gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit, zu stärken. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen und zeigt auf, warum es wichtig ist, dass sich Unternehmen bereits jetzt mit der künftigen Rechtslage auseinandersetzen.

Steffan, Ralf / Welslau, Dietmar / Pepping, Georg, Back to Office – Der lange Weg zurück in den Betrieb, ArbRB 2024, 115-118

Soweit Arbeit remote-fähig ist, hat sich – extrem beschleunigt durch die Corona-Pandemie – das Homeoffice quasi als neue Regelarbeitsform etabliert. Nach der Euphorie der letzten Jahren fragen sich aktuell allerdings immer mehr Arbeitgeber, ob und ggf. in welchem zeitlichen Umfang sie zukünftig wieder verstärkt auf physische Büroarbeit setzen sollen. Was sind die Treiber für diese Entwicklung und vor allem: Geht das einfach so? Tatsächlich stellen sich hierbei mannigfache arbeitsrechtliche Fragen, insbesondere zum Direktionsrecht, zur betrieblichen Übung, zur Betriebsratsbeteiligung und zum Bestandsschutz, die der Beitrag beleuchtet.

Braun, Axel / Sura, Stephan, Cyberattacken und ihre Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse, ArbRB 2024, 119-122

Das Thema IT-Sicherheit betrifft jeden Arbeitgeber nicht nur aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung, sondern auch, weil viele Unternehmen bereits Opfer eines Hackerangriffs geworden sind. Neben datenschutzrechtlichen Aspekten stellt sich bei einer Cyberattacke die Frage, welche Folgen diese für die eigenen Arbeitnehmer hat.

Mantel, Daniel, Streit um Arbeitgeber-Bewertungen im Internet, ArbRB 2024, 122-125

Bei Arbeitgeber-Bewertungsportalen im Netz wie z.B. Kununu besteht immer die Gefahr von Fake-Bewertungen. Diese können z.B. von (ehemaligen) Arbeitnehmern stammen, die “Dampf ablassen“ wollen, oder sie werden von Unternehmen selbst erstellt, um das Image aufzupolieren. Der folgende Beitrag behandelt ausgewählte Aspekte rund um Arbeitgeber-Bewertungsportale, wie Unterlassungs- und Löschungsansprüche, das Recht auf Anonymität bzw. die Pflicht zur Klarnamensnennung und etwaige Sanktionen für Arbeitnehmer sowie Unternehmen im Fall von Fake-Bewertungen. Ausgangspunkt ist die kürzlich zu “Kununu“ ergangene Eilentscheidung des OLG Hamburg vom 8.2.2024 (OLG Hamburg v. 8.2.2024 – 7 W 11/24, ArbRB 2024, 107).

Autoren

Rechtsprechung: RA FAArbR Axel Braun, RA FAArbR Dr. Patrick Esser, RA FAArbR Axel Groeger, RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, RA FAArbR Jürgen Markowski, RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz, RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, RA FAArbR Dr. Stefan Seitz, RA Dr. Ralf Steffan, RA FAArbR Dr. Norbert Windeln.

Arbeitsrecht kompakt: RAin FAinArbR Dr. Annett Böhm, RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, RA FAArbR Dr. Boris Dzida, RA FAArbR Dr. Oliver Fröhlich, RA FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul, RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, Ass. jur. Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, RiArbG Michael H. Korinth, RA FAArbR Dr. Jörg Laber, RA FAArbR Christoph Legerlotz, RA FAArbR Christian Moderegger, RA FAArbR Thomas Niklas, RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberthür, RAin FAinArbR Prof. Dr. Barbara Reinhard, RA FAArbR Prof. Dr. Martin J. Reufels, RA FAArbR Dr. Johannes Schipp, RA FAArbR Dr. Wienhold Schulte, DirArbG Dr. Jens Tiedemann.