Die aktuellen Tabellen der BarwertVO sind verfassungswidrig
Die Umrechnungsfaktoren der BarwertVO in der seit dem 3.5.2006 geltenden Fassung sind verfassungswidrig, weil sie den für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Halbteilungsgrundsatz nicht ausreichend berücksichtigen. Die durch die Nichtanwendbarkeit der BarwertVO entstehende Lücke kann durch die Anwendung der Dynamisierungstabellen von Bergner geschlossen werden.
Der Sachverhalt:
Das OLG Oldenburg hatte über den Versorgungsausgleich zwischen dem 46 Jahre alten Antragsteller und der 37 Jahre alten Antragsgegnerin zu entscheiden. Die Parteien hatten während ihrer Ehezeit Versorgungsanrechte erworben, die jeweils eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr vorsehen und das Risiko der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit abdecken. Die Versorgungsanrechte des Antragstellers ergaben sich dabei aus der Ärzteversorgung und einer Kirchlichen Zusatzversorgung und bei der Antragsgegnerin aus Rentenanwartschaften und einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.
Das AG behandelte die Anrechte aus der Ärzteversorgung und die Rentenanwartschaften als volldynamisch. Die Anrechte aus den jeweiligen Zusatzversorgungen der Parteien stufte es als nicht volldynamisch ein und rechnete die Versorgungen nach §§ 1587a Abs.3 Nr.2, Abs.4 BGB mit der Hilfe der BarwertVO in der Fassung vom 3.5.2006 in einen Barwert um.
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen den vom AG errechneten Versorgungsausgleich. Ihre Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Das OLG ließ allerdings die Rechtsbeschwerde zu.
Die Gründe:
Die vom AG gewählte Form der Umrechnung der Zusatzversorgungen mit Hilfe der BarwertVO entspricht zwar den gesetzlichen Vorgaben aus §§ 1587a Abs.3 Nr.2, Abs.4 BGB. Die Tabellen der BarwertVO in der seit dem 3.5.2006 geltenden Fassung sind aber verfassungswidrig.
Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 2.5.2006 (Az.: 1 BvR 1351/95), dass die Tabellen der BarwertVO in der Fassung vom 22.5.1984 verfassungswidrig sind. Das BVerfG begründete seine Entscheidung damit, dass der Halbteilungsgrundsatz nur gewahrt sei, wenn eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichmäßigen Aufteilung des Erworbenen führe und zwar in Bezug auf die tatsächlichen ehezeitbezogenen Versorgungswerte. Dies sei bei der BarwertVO in der Fassung vom 22.5.1984 nicht der Fall, weil bestimmte umzurechende Anteile erheblich unterbewertet würden.
Die Tabellen der seit dem 3.5.2006 geltenden Fassung der BarwertVO enthalten inhaltlich lediglich eine Fortschreibung der bereits für verfassungswidrig erklärten BarwertVO. Der Halbteilungsgrundsatz wird durch die neue Fassung ebenso wenig gewahrt wie durch die ältere Fassung. Die BarwertVO in der seit dem 3.5.2006 geltenden Fassung ist daher nicht anwendbar. Die durch die Nichtanwendbarkeit der BarwertVO entstehende Lücke kann durch zwei verschiedene Lösungsansätze geschlossen werden. In bestimmten Fällen kann ein Gutachten zur Ermittlung des Werts des umzurechenden Anrechts eingeholt werden. Dies kommt in Einzelfällen, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles in Betracht.
Im Streitfall sind die von Bergner entwickelten Dynamisierungstabellen anzuwenden. Bergner hat unter anderem für im Anwartschaftsteil statische Anrechte (wie im vorliegenden Fall) eine Dynamisierungstabelle entwickelt, die für die Jahre bis 2019 die vorgesehene Entwicklung der aktuellen Rentenwerte berücksichtigt und für die Zeit danach von einem geschätzten Anstieg um jährlich ein Prozent ausgeht. Dies wird in der Tabelle im Einzelnen folgerichtig durchgeführt.
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Hinweis:
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 28.08.2006
Quelle: oVs