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BVerfG 22.8.2006, 1 BvR 1168/04

 

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts gehen auf die Erben des Rechtsträgers über

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht dient nicht nur dem Schutz ideeller, sondern auch dem kommerzieller Interessen. Werden diese vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts beispielsweise durch die unbefugte Verwendung eines Bildnisses schuldhaft verletzt (hier: Verwendung des Bildes von Marlene Dietrich zu Werbezwecken), steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser geht nach dem Tod des Rechtsträgers auf seine Erben über.

Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin vertreibt Fotokopiergeräte. Im Jahr 1993 warb sie in einer Zeitungsanzeige für die Umweltfreundlichkeit ihrer Geräte. Die Anzeige hatte den Titel „Vom Blauen Engel schwärmen, genügt uns nicht“ und war mit einer Fotografie versehen, auf der eine bekannte Szene aus dem Film „Der Blaue Engel“ mit Marlene Dietrich, von einer ähnlich gekleideten Person nachgestellt, zu sehen war.

Die Tochter und Alleinerbin von Marlene Dietrich verlangte von der Beschwerdeführerin Zahlung einer angemessenen Lizenzvergütung. LG und OLG wiesen die hierauf gerichtete Klage ab. Im Revisionsverfahren hob der BGH das abweisende Urteil auf und gab der Klage statt. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht nur dem Schutz ideeller, sondern auch dem kommerzieller Interessen der Persönlichkeit diene. Bei einer unbefugten Verwendung eines Bildnisses stehe dem Träger des Persönlichkeitsrechts daher ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser gehe auf die Erben des Trägers des Persönlichkeitsrechts über.

Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass der BGH die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten habe, und erhob Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG nahm diese nicht zur Entscheidung an.

Die Gründe:
Gegen die Rechtsfortbildung durch den BGH bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf Grund der heute gegebenen technischen Möglichkeiten und der erheblichen Bedeutung der Medien werden die Bestandteile der Persönlichkeit immer weiter kommerzialisiert. Es besteht daher das gesteigerte Bedürfnis, das Recht am eigenen Bild effektiver zu schützen. Dazu zählt auch der Schutz nicht nur ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen. Werden diese vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts – wie hier - durch die unbefugte Verwendung eines Bildnisses schuldhaft verletzt, steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts ein Schadensersatzanspruch zu.

Die BGH hat zudem verfassungsrechtlich einwandfrei entschieden, dass die vermögenswerten Bestandteile des Rechts am eigenen Bild nach dem Tod des Rechtsträgers auf seine Erben übergehen. Dies widerspricht nicht § 22 S.3 Kunsturhebergesetz, wonach das Recht zur Einwilligung in die Verwendung des Bildes postmortal den Angehörigen des Abgebildeten zusteht. Die Vorschrift diente zwar ursprünglich auch nur dem Schutz ideeller Interessen. Heute hat sich das Recht am Bild aber über diese ideelle Schutzposition hinaus entwickelt, so dass § 22 S.3 Kunsturhebergesetz auch Vermögensinteressen schützt. Wem die so geschützten Vermögensvorteile zustehen sollen, ist Gegenstand richterlicher Rechtsfortbildung. Insofern entspricht es den Grundgedanken des BGB, dass die Wahrnehmung solcher Vermögensinteressen den Erben zustehen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht. 
  • Für den Volltext klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 27.09.2006
Quelle: BVerfG PM Nr.84 vom 27.9.2006

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