Bildberichterstattung über Freunde von Prominenten: Umfang des Persönlichkeitsschutzes bestimmt sich nach dem eigenen Verhalten
Ob eine Person, die mit einem Prominenten befreundet ist, eine Bildberichterstattung über sich hinnehmen muss, bestimmt sich maßgeblich nach ihrem eigenen Verhalten. Hat sie sich einmal mit der Veröffentlichung eines Bildes in den Medien einverstanden erklärt, kann sie die Veröffentlichung von Bildern in anderen Fällen grundsätzlich nicht mehr unter Berufung auf ihr Persönlichkeitsrecht untersagen.
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist als Geliebte des Ehemannes einer prominenten Schauspielerin in den Blickpunkt der Medien gelangt. Im Februar 2002 veröffentlichte die Presse Bilder, die das Paar gemeinsam zeigten. In der Folgezeit zerbrach die Ehe des Partners der Beschwerdeführerin, was eine noch umfangreichere Presseberichterstattung – auch unter Veröffentlichung von Bildern der Beschwerdeführerin – zur Folge hatte.
Die gegen die Bildberichterstattung gerichteten Unterlassungsklagen der Beschwerdeführerin hatten erstinstanzlich Erfolg. Während der hiergegen anhängigen Rechtsmittelverfahren ließ sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partner auf einer Preisverleihung freiwillig von einem Journalisten ablichten. Im Hinblick auf diese Einwilligung in eine Bildberichterstattung wiesen das OLG und der BGH die Unterlassungsklagen der Beschwerdeführerin ab. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des OLG und des BGH verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Gerichte sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Einwilligung der Beschwerdeführerin in die Bildberichterstattung anlässlich der Preisverleihung ein Zurücktreten ihres Persönlichkeitsrechts auch hinter ein allein unterhaltend ausgerichtetes Informationsinteresse rechtfertigt.
Der Umfang des Persönlichkeitsschutzes bestimmt sich maßgeblich nach dem eigenen Verhalten des Betroffenen. Wer sich – wie hier die Beschwerdeführerin - nachträglich für die Presse öffnet, riskiert daher den Wegfall auch künftiger Unterlassungsansprüche. Denn auch eine künftige Veröffentlichung von Fotos der Beschwerdeführerin trägt nur das in die Öffentlichkeit, was sie durch ihr Einverständnis mit der Bildberichterstattung anlässlich der Preisverleihung selbst öffentlich gemacht hat.
Linkhinweis:
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Ein weiterer Artikel zum Thema aus unserem Archiv:
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 29.09.2006
Quelle: BVerfG PM Nr.85 vom 28.9.2006