"Hausanwälte" können fiktive Reisekosten abrechnen
Überlässt ein Unternehmen bestimmte Rechtsangelegenheiten seinem "Hausanwalt", muss der unterlegene Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinnehmen und etwaige fiktive Reisekosten des bevollmächtigten "Hausanwalts" als notwendige Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Unternehmen muss zur Vermeidung dieser Reisekosten keinen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt bevollmächtigen.
Der Sachverhalt:
Im Ausgangsrechtsstreit verlangte der Kläger von der beklagten Krankenversicherung mit Sitz in L. die Erstattung von Arztkosten. Nachdem die Beklagte sämtliche Leistungen abgelehnt hatte, beauftragte sie den in B. ansässigen Rechtsanwalt R. mit der Bearbeitung des Falls. R. übernimmt regelmäßig alle Fälle der Beklagten, bei denen sie die Leistung endgültig abgelehnt hat (so genannter Hausanwalt).
Die Parteien schlossen in dem Rechtsstreit einen Vergleich, wobei die Beklagte von dem in T. ansässigen Unterbevollmächtigten des R. vertreten wurde. Dieser setzte in seinem Kostenfestsetzungsantrag seine eigenen fiktiven Reisekosten von L. (Sitz der Beklagten) an den Gerichtsort in S. an. Die Rechtspflegerin berücksichtigte diese Kosten nicht, weil R. einen Rechtsanwalt aus S. hätte bevollmächtigen können. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
Die Gründe:
Die fiktiven Reisekosten von Rechtsanwalt R. sind erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit eines Hauptbevollmächtigen richtet sich nach § 91 Abs.2 S.1 Hs.2 ZPO. Danach ist die Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten nicht erforderlich, wenn ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen. Dies ist der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird. Dies kann beispielsweise bei einem Unternehmen angenommen werden, das über eine eigene mit der Sache betraute Rechtsabteilung verfügt.
Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte Rechtsanwalt R. mit der Sache beauftragen. Zwar verfügt die Beklagte unstreitig über qualifiziertes Personal, das außenstehenden Rechtsanwälten hinreichende Instruktionen geben könnte. Würde die Beklagte aber alle Verfahren derart handhaben, müsste sie weiteres Personal einstellen. Aus diesem Grund hat sie sich entschieden, alle Fälle ab dem Zeitpunkt der endgültigen Leistungsverweigerung Rechtsanwalt R. zur selbständigen Bearbeitung zu übertragen. Diese interne betriebliche Organisation der Abwicklung von solchen Prozessfällen muss der Kläger hinnehmen. Im Rahmen der Kostenerstattung kommt es somit vordergründig darauf an, wie das Unternehmen die Abwicklung von Rechtsangelegenheiten geregelt hat.
Der Prozessgegner muss es also hinnehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig tragen muss, während etwa die Kosten einer Rechtsabteilung oder besonders qualifizierter Fachabteilungen nicht auf ihn abgewälzt werden können.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 30.10.2006
Quelle: BGH online