Bundesjustizministerium will Schutz des geistigen Eigentums verbessern
Das Bundesjustizministerium hat am 17.11.2006 einen Referentenentwurf vorgestellt, mit dem die EU-Durchsetzungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Ziel des Gesetzesvorhabens ist ein besserer Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere vor Produktpiraterie. Zu diesem Zweck sollen Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte als bisher erhalten. Außerdem sollen die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren bei Abmahnungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro begrenzt werden.
Die Kernpunkte des Gesetzentwurfs im Überblick:
Weitergehende Auskunftsansprüche für Urheber: Rechtsinhaber sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch Auskunftsansprüche gegen Dritte haben. So sollen sie etwa grundsätzlich Auskünfte von Internet-Providern verlangen können, wenn ihre Werke illegal auf einer Internet-Tauschbörse angeboten werden.
Schutz der Verbraucher vor hohen Abmahngebühren: Bei unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sollen die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren auf 50 Euro begrenzt werden. Hiervon sollen beispielsweise Fälle erfasst werden, in denen ein Verbraucher einmalig im Internet ein Musikstück zum Download anbietet und damit Urheberrechte verletzt.
Erleichterte Berechnung des Schadensersatzanspruchs: Bei Urheberrechtsverletzungen soll der Rechtsinhaber künftig zwischen mehreren Möglichkeiten zur Berechnung seines Schadensersatzanspruchs wählen können. Er soll entweder Schadensersatz in Höhe des konkret entstandenen Schadens, des Gewinns des Verletzers oder einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr verlangen können.
Vernichtung von Piraterieware an EU-Grenzen: Die Vernichtung von beschlagnahmter Piraterieware an den Außengrenzen der EU soll erleichtert werden. Derzeit kann die Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt worden ist. Die neue EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht dagegen ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 20.11.2006
Quelle: Bundesregierung PM vom 17.11.2006