Auch Fluggästen verspäteter - nicht annullierter - Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen
Wenn Fluggäste ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, können sie ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurück geht, die von der Fluggesellschaft tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Der Sachverhalt:
Der EuGH hatte sich mit mehreren Fragen zu beschäftigen, die ihm vom BGH und vom Handelsgericht Wien vorgelegt worden sind. Diese nationalen Gerichte haben über Klagen zu entscheiden, mit denen Fluggäste von Condor und Air France die in der Gemeinschaftsverordnung für den Fall der Annullierung eines Fluges - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - vorgesehene Ausgleichszahlung beanspruchen. Sie waren von den betreffenden Gesellschaften erst mit einer Verspätung von 25 bzw. 22 Stunden gegenüber der vorgesehenen Ankunftszeit zu ihrem jeweiligen Zielflughafen befördert worden.
In dem Fall vor dem BGH wurde den Fluggästen nach der Abfertigung mitgeteilt, dass der Flug annulliert sei, was auch auf der Anzeigetafel des Flughafens zu lesen war. Ihnen wurde ihr Gepäck wieder ausgehändigt, anschließend wurden sie in ein Hotel gebracht, wo sie die Nacht verbrachten. Am folgenden Tag wurden die Fluggäste am Schalter einer anderen Fluggesellschaft für einen Flug mit der auf ihrer Buchung angegebenen Flugnummer eingecheckt. Condor hatte für diesen Tag keinen neuen Flug unter der gleichen Flugnummer geplant. Die Kläger sind der Ansicht, der Flug sei angesichts der angeführten Umstände und der Verzögerung von mehr als 25 Stunden, nicht verspätet gewesen, sondern annulliert worden. Condor erklärte die Verspätung vorgerichtlich mit dem Durchzug eines Hurrikans, ehe sie im Prozess technische Defekte am Flugzeug und eine Erkrankung der Besatzung als Ursachen angab.
AG und LG wiesen die auf Zahlung von Ausgleich i.H.v. 600 € pro Person und auf Schadensersatz gerichtete Klage ab. Die Kläger legten Revision beim BGH ein, der in der Annahme, dass die Entscheidung von der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 abhänge, das Verfahren aussetzte und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte:
1.) Ist bei der Auslegung des Begriffs "Annullierung" entscheidend darauf abzustellen, ob die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird, so dass eine Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die Fluggesellschaft die Planung des ursprünglichen Fluges nicht aufgibt?
2.) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umständen ist eine Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr als Verspätung, sondern als Annullierung zu behandeln? Hängt die Beantwortung dieser Frage von der Dauer der Verspätung ab?
Die Gründe:
Die Dauer der Verspätung, auch wenn es sich um eine große Verspätung handelt, reicht nicht aus, um einen Flug als annulliert anzusehen. Ein verspäteter Flug kann unabhängig von der Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn - von der Abflugzeit abgesehen - alle anderen Elemente des Fluges, insbes. die Flugroute, unverändert so bleiben, wie sie ursprünglich geplant waren. Wenn die Fluggesellschaft dagegen die Fluggäste nach der geplanten Abflugzeit mit einem anderen als dem ursprünglich gebuchten Flug befördert, kann der Flug grundsätzlich als annulliert angesehen werden. Für diese Einstufung sind die Angaben auf der Anzeigetafel des Flughafens, die vom Personal erteilten Informationen, die Umstände, dass den Fluggästen ihr Gepäck wieder ausgehändigt wird oder dass sie neue Bordkarten erhalten, wie auch eine Änderung der Zusammensetzung der Gruppe der Fluggäste nicht ausschlaggebend.
Im Bezug auf einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist festzustellen, dass Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden und sich somit in einer vergleichbaren Lage befinden wie Passagiere, deren Flug annulliert wurde. Denn die Fluggäste eines kurzfristig annullierten Fluges haben selbst dann einen Ausgleichsanspruch, wenn sie von der Fluggesellschaft mit einem anderen Flug befördert werden, soweit sie gegenüber der ursprünglich angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Fluggäste verspäteter Flüge anders zu behandeln, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
Eine solche Verspätung führt jedoch dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind und sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem kann dabei nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden. Es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betroffenen Fluggesellschaft sind und von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.