Fehlende Berichterstattung in ärztlicher Fachliteratur lässt Aufklärungspflicht nicht zwangsläufig entfallen
Der Umstand, dass hinsichtlich einer Behandlung (hier: PRT) in der ärztlichen Fachliteratur noch nicht über eine Querschnittlähmung berichtet wurde, reicht nicht aus, dieses Risiko als lediglich theoretisches Risiko einzustufen und eine Aufklärungspflicht zu verneinen. Liegen der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen medizinische Fragen zugrunde, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine gezielte Befragung klären.
Der Sachverhalt:
Der Kläger suchte nach erfolglosen konservativen Behandlungen wegen Verscheißbeschwerden an der Halswirbelsäule die orthopädische Praxis des beklagten Arztes auf. Dieser führte daraufhin eine CT-gestützte periradikuläre Therapie (PRT) durch. In der vom Kläger unterzeichneten Einverständniserklärung hieß es zu den Risiken des Eingriffs unter anderem: "Als Komplikation ist bei einigen wenigen Patienten eine längerfristige Lähmung eingetreten, die sich jedoch wieder vollständig rückbildete." In einer weiteren Einverständniserklärung hieß es u.a.: "Lähmungen (auch Querschnittslähmungen) nach Blutungen, Entzündungen oder direkten Nervenverletzungen sind extrem selten."
Bei Durchführung der PRT kam es zu Komplikationen, infolgedessen der Kläger schwerstbehindert und zu 100 % erwerbsunfähig wurde. Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungspflichtverletzung wegen der nicht erfolgten Aufklärung über das Risiko einer Querschnittlähmung auf Schadensersatz in Anspruch.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht ließ allerdings die Revision zu, weil klärungsbedürftig sei, inwieweit aus Rechtsgründen von der Einschätzung eines gerichtlichen Sachverständigen abgewichen werden darf, der aus medizinischer Sicht den Hinweis auf ein theoretisch bestehendes Risiko für erforderlich hält.
Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Die bisherigen Feststellungen reichten nicht aus, um die Verletzung einer Verpflichtung des Beklagten zur Aufklärung über das Risiko einer Querschnittlähmung zu verneinen.
Das OLG war der Ansicht, dass der gerichtliche Sachverständige seine abweichende Meinung nur auf ein lediglich theoretisch bestehendes Risiko der Querschnittlähmung bei Durchführung einer PRT gestützt habe und dies rechtlich nicht für die Annahme einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht ausreiche. Dies entnahm es dem Umstand, dass vor der Veröffentlichung im Frühjahr 2001 in der Fachliteratur ein Querschnittlähmungsrisiko bei Durchführung einer PRT nicht berichtet und auch eine Aufklärung darüber in der Praxis nicht durchgeführt worden sei. Diese Ausführungen hielten einer revisionsrechtlichen Überprüfung allerdings nicht stand.
Der Umstand, dass bei der konkreten Behandlung (hier: PRT) über eine Querschnittlähmung noch nicht berichtet worden ist, reicht nicht aus, dieses Risiko als lediglich theoretisches Risiko einzustufen und eine Aufklärungspflicht zu verneinen. Die rechtliche Wertung, ob eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, ist zwar Aufgabe des Richters. Im Arzthaftungsprozess ist jedoch zu beachten, dass sich das Gericht nicht mit einer eigenen Interpretation über Widersprüche oder Unklarheiten in den Ausführungen des Sachverständigen hinwegsetzen darf. Jedenfalls soweit seiner Beurteilung medizinische Fragen zugrunde liegen, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine gezielte Befragung klären. Andernfalls bietet der erhobene Sachverständigenbeweis keine ausreichende Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung.
Im vorliegenden Fall hatte das OLG die Ausführungen des Sachverständigen nicht in ihrem vollständigen Aussagegehalt gewürdigt, sondern seiner rechtlichen Bewertung maßgeblich dessen Ausführungen zur Möglichkeit der Entstehung eines Hämatoms zugrunde gelegt. Die sich daraus ergebende Verkürzung auf eine lediglich theoretisch bestehende Möglichkeit wurde den Ausführungen des Sachverständigen allerdings nicht gerecht.
Linkhinweise:
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