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OLG Bamberg 6.9.2006, 3 U 363/05

 

Unaufgeforderte E-Mail-Werbung ist auch gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig

Das unaufgeforderte Zusenden von E-Mail-Werbung ist auch gegenüber Gewerbetreibenden gemäß § 7 Abs.2 Nr.3 UWG unzulässig, wenn es keine Anhaltspunkte für eine mutmaßliche Einwilligung des Empfängers gibt. Allein aus der gewerblichen Tätigkeit kann eine solche mutmaßliche Einwilligung nicht abgeleitet werden. Werbe-E-Mails sind im geschäftlichen Verkehr besonders belastend und daher vom Gesetzgeber bewusst im gleichem Umfang für unzulässig erklärt worden wie unaufgeforderte E-Mail-Werbung gegenüber Verbrauchern.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verein zur Förderung gewerblicher beruflicher Interessen im Sinn von § 8 Abs.3 Nr.2 UWG. Der Beklagte erbringt Internetdienstleistungen in Form eines Adressenhandels. Er schickte dem Gewerbetreibenden G. unaufgefordert eine E-Mail zu Werbezwecken zu. G. informierte den Kläger hierüber, der den Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Die daraufhin erhobene Unterlassungsklage hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG Erfolg.

Die Gründe:
Das unaufgeforderte Versenden der Werbe-E-Mail an G. stellt eine unzumutbare Belästigung im Sinn von § 7 UWG dar. Gemäß § 7 Abs.2 Nr.3 UWG ist bei einer E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung anzunehmen, wenn die E-Mail ohne Einwilligung des Adressaten verschickt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen dem Versender der E-Mail und dem Adressaten bereits eine konkrete Geschäftsbeziehung im Sinn von § 7 Abs.3 UWG besteht.

Zwischen dem Beklagten und G. bestand vor Versendung der Werbe-E-Mail unstreitig noch keine Geschäftsbeziehung. G. hat auch nicht ausdrücklich oder konkludent in den Empfang der E-Mail eingewilligt. Eine mutmaßliche Einwilligung kann insbesondere nicht schon deshalb angenommen werden, weil es sich bei G. um einen Gewerbetreibenden handelt.

Der Gesetzgeber hat Verbraucher und Gewerbetreibende hinsichtlich unaufgeforderter E-Mail-Werbung – anders als bei der Telefonwerbung – bewusst gleichgestellt. Denn E-Mail-Werbung hat gerade auch im geschäftlichen Bereich einen stark belästigenden Charakter. Im Gegensatz zu Privatpersonen können Gewerbetreibende sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass ihr SPAM-Filter nur Werbe-E-Mails aussortiert und müssen sich deshalb auch die aussortierten Nachrichten ansehen. Außerdem veröffentlichen Gewerbetreibende ihre E-Mail-Adresse oft im Internet und sind deshalb in verstärktem Umfang unerwünschten Werbe-E-Mails ausgesetzt.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 06.12.2006
Quelle: ZR-Report-Datenbank

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