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LG Oldenburg 12.1.2007, 8 S 515/06

 

Patienten können gegen Ärzte bei Nichteinhaltung eines Behandlungstermins einen Schadensersatzanspruch haben

Wenn Ärzte feste Behandlungstermine vergeben, müssen sie diese grundsätzlich auch einhalten, soweit ihnen das möglich ist. Anderenfalls können sie sich gegenüber ihren Patienten schadensersatzpflichtig machen. Das gilt auch, wenn der Arzt die Durchführung der Behandlung nach der Terminvereinbarung von einer Kostenübernahmeerklärung des Patienten abhängig macht und dieser die Erklärung nicht abgibt. Eine solche nachträgliche Bedingung lässt den bereits geschlossenen Behandlungsvertrag unberührt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte mit dem beklagten Augenarzt einen Operationstermin für den 19.12.2005 vereinbart. Nach der Terminvereinbarung erhielt die Klägerin vom Beklagten ein Schreiben, wonach die Durchführung der Operation von einer Kostenübernahmeerklärung der Klägerin abhänge. Diese müsse sich verpflichten, die von der Krankenkasse gegebenenfalls nicht getragenen Kosten zu übernehmen. Die Klägerin lehnte die Abgabe der Erklärung ab, woraufhin der Beklagte sich weigerte, die Operation durchzuführen.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz für ihren Verdienstausfall, vergebliche Fahrtkosten und als Zeitaufwandsentschädigung. Das AG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das LG der Klage dem Grunde nach statt.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus einer schuldhaften Verletzung des Behandlungsvertrags dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr durch die Nichteinhaltung des Operationstermins entstanden sind.

Zwar dienen Terminvereinbarungen zwischen Ärzten und Patienten grundsätzlich nur dem geregelten Arbeitsablauf in der Praxis und haben generell keinen Schadensersatz auslösenden Charakter. Beide Parteien des Behandlungsvertrags trifft aber eine Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht. Ärzte verletzen diese Pflicht, wenn sie Terminvereinbarungen nicht einhalten, es sei denn, ihnen ist die Behandlung als solche oder die Einhaltung des Termins nicht möglich.

Der Beklagte hat den mit der Klägerin vereinbarten Operationstermin schuldhaft nicht eingehalten. Denn er hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände ihm die Durchführung der Operation nicht möglich gewesen sein sollte. Er durfte die Behandlung auch nicht schon deshalb ablehnen, weil die Klägerin sich geweigert hat, eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Die Abgabe dieser Erklärung hat der Beklagte erst nach Vereinbarung des Operationstermins und damit nach Abschluss des Behandlungsvertrags verlangt. Auf diese nachträgliche Forderung musste die Klägerin nicht eingehen.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 24.01.2007 13:09
Quelle: LG Oldenburg PM vom 23.1.2007

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