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OLG Dresden 6.12.2006, 12 U 1394/06

 

Von Ehefrau als "zweite Darlehensnehmerin" unterschriebener Kreditvertrag kann eine sittenwidrige Ehegattenbürgschaft darstellen

Unterschreibt eine Ehefrau den Kreditvertrag ihres Mannes auf Drängen der Bank als "zweite Darlehensnehmerin", so kann hierin trotz der anderslautenden Bezeichnung eine Bürgschaft liegen. Diese ist sittenwidrig, wenn die Ehefrau nach ihren finanziellen Verhältnissen nicht zur Rückzahlung der Darlehenssumme in der Lage ist und sie dem Verlangen der Bank nach einer Absicherung des Darlehens nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann nachgekommen ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Bank, hatte dem Ehemann der Beklagten im Jahr 2001 ein Darlehen in Höhe von 10.000 Euro gewährt. Den Kreditvertrag hatte die Beklagte auf Drängen der Klägerin als "zweite Darlehensnehmerin" mitunterschrieben. Ihr Ehemann benötigte die Kreditsumme für die Errichtung einer Versicherungsagentur, mit der er sich selbständig machen wollte.

Zunächst konnte der Ehemann die Darlehensraten vereinbarungsgemäß zurückzahlen. Als dann aber die Geschäfte schlechter liefen und die Beklagte ihre Stelle als Verkäuferin verlor, blieben die Zahlungen aus. Daraufhin kündigte die Klägerin den Kreditvertrag und verlangte von den Eheleuten die Rückzahlung der Restschuld in Höhe von 6.000 Euro. Während der inzwischen ebenfalls arbeitslose Ehemann dies akzeptierte, trat die Beklagte der Forderung entgegen.

Die Beklagte machte geltend, dass sie trotz der anderslautenden Bezeichnung mit der Klägerin keinen Kreditvertrag, sondern einen Bürgschaftsvertrag geschlossen habe. Dieser sei nach den Grundsätzen zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften nichtig. Sie sei angesichts eines Jahresverdienstes als Verkäuferin in Höhe von rund 10.000 Euro und ihrer Unterhaltspflichten für zwei minderjährige Kinder niemals zur Rückzahlung des Kredits in der Lage gewesen.

Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Darlehensschuld. Die Parteien haben trotz der anderslautenden Bezeichnung keinen Kreditvertrag, sondern einen Bürgschaftsvertrag geschlossen. Dieser ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ehegattenbürgschaft sittenwidrig und damit nichtig.

Die Beklagte wäre angesichts ihres niedrigen Einkommens und der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern voraussichtlich nicht zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage gewesen. Außerdem diente der Kredit allein den Interessen ihres Ehemannes. Dem steht nicht entgegen, dass das berufliche Fortkommen ihres Ehemannes auch in ihrem Interesse gewesen sein mag. Dennoch ist sie dem Verlangen der Bank nach einer Absicherung des Darlehens nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann nachgekommen.

Ein weiterer Artikel zum Thema aus unserem Nachrichtenarchiv:

Banken müssen Kündigung eines Verbraucherdarlehens zunächst androhen (OLG Celle vom 9.11.2006)

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 30.01.2007 16:13
Quelle: LG Zwickau PM vom 26.1.2007

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