Die Presse darf Bilder von Prominenten nur bei objektivem Informationswert der Berichterstattung veröffentlichen
Auch so genannte absolute Personen der Zeitgeschichte, bei denen regelmäßig ein gewisses öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht, haben einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte. Deshalb darf die Presse ohne Einwilligung des Prominenten keine Bilder (hier: Urlaubsfotos von Prinz und Prinzessin von Hannover) veröffentlichen, wenn die dazu gehörige Berichterstattung keinerlei objektiven Informationswert hat.
Der Sachverhalt:
Die Kläger, der Prinz und die Prinzessin von Hannover, verlangten von den beklagten Presseverlagen die Unterlassung der Veröffentlichung von Fotografien. Diese Bilder waren während verschiedener Urlaube der Kläger aufgenommen worden und zeigen sie auf belebter Straße, im Sessellift und an anderen Orten. Außerdem hatte die Presse über die Erkrankung des Fürsten von Monaco berichtet und auch in diesem Zusammenhang Bilder von den Klägern veröffentlicht.
Die Kläger vertraten die Auffassung, durch die Bildberichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt zu werden. Ihre Unterlassungsklage hatte vor dem BGH teilweise Erfolg.
Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagten Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Bildern, die keinen öffentlichen Informationswert haben.
Grundsätzlich hat die Öffentlichkeit einen Anspruch darauf, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden und damit über alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Deshalb darf die Presse unter Berufung auf Art. 5 Abs.1 GG zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben über das aktuelle Zeitgeschehen berichten. Hierbei unterliegt sie keiner Zensur und darf nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält. Dabei muss sie allerdings die geschützte Privatsphäre desjenigen beachten, über den sie berichten will. Hierzu bedarf es stets einer Interessenabwägung.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass auch die so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte, bei denen regelmäßig ein gewisses öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht, einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte haben. Daher ist mit dem Urteil des EGMR vom 24.6.2004 davon auszugehen, dass der Schutz der Persönlichkeit um so schwerer wiegt, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist.
Im Streitfall führt die Interessenabwägung dazu, dass nur die Veröffentlichung derjenigen Fotos zulässig ist, die mit der Berichterstattung über die Erkrankung des Fürsten von Monaco im Zusammenhang stehen. Hierbei handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das die Presse berichten darf. Auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung des Artikels kommt es insoweit nicht an, da die Garantie der Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qualität des Presseerzeugnisses abhängig zu machen. Das gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern während der Krankheit des Fürsten betrifft.
Die Beklagten durften allerdings keine Fotos über die Urlaube der Kläger veröffentlichen. Denn der hierzu gehörigen Berichterstattung war keinerlei Beitrag zu einem Thema von allgemeinem Interesse zu entnehmen, so dass die Veröffentlichung der zugehörigen Abbildungen in Ermangelung eines objektiven Informationswerts ohne Einwilligung der Abgebildeten unzulässig ist.