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BVerfG 12.12.2006, 1 BvR 2576/04

 

Das generelle Verbot der Vereinbarung von anwaltlichen Erfolgshonoraren ist verfassungswidrig

Das in der BRAO geregelte Verbot der Vereinbarung von anwaltlichen Erfolgshonoraren verstößt gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs.1 GG. Der Gesetzgeber muss bis zum 30.6.2008 eine Neuregelung schaffen, in der er entweder Ausnahmen von dem generellen Verbot zulässt oder dieses ganz abschafft. Bis zu einer Neuregelung bleibt es allerdings bei der bestehenden Rechtslage.

Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin. Sie war 1990 von in den USA lebenden Mandanten beauftragt worden, deren Ansprüche bezüglich eines Grundstücks durchzusetzen, das dem Großvater der Mandanten zu Zeiten des Nationalsozialismus in Deutschland enteignet worden war. Die Beschwerdeführerin sollte für ihre Tätigkeit ein Drittel des erstrittenen Betrags erhalten. In der Folgezeit erwirkte sie zugunsten ihrer Mandanten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 312.000 DM. Hiervon erhielt sie absprachegemäß 104.000 DM.

Das Anwaltsgericht sah in dieser Honorarvereinbarung einen Verstoß gegen die BRAO. Diese untersage Rechtsanwälten Vereinbarungen durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht werde oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhalte. Das Anwaltsgericht erteilte der Beschwerdeführerin einen Verweis und verurteilte sie zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 25.000 Euro, die der Anwaltsgerichtshof auf 5.000 Euro herabsetzte.

Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass das gesetzliche Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren verfassungswidrig sei. Ihre Verfassungsbeschwerde war teilweise erfolgreich.

Die Gründe:
Das Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren verstößt insoweit gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs.1 GG, als das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht. Der Gesetzgeber muss bis zum 30.6.2008 einen Neuregelung schaffen. Bis dahin bleibt es allerdings bei der bestehenden Rechtslage. Daher ist die berufsrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich dient das Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit und damit dem Schutz einer funktionierenden Rechtspflege. Das Verbot soll die Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung schützen und verhindern, dass unredliche Rechtsanwälte auf Grund einer erfolgsorientierten Vergütung Erfolg „um jeden Preis“ suchen und dazu auch bereit sind, unlautere Mittel einzusetzen.

Das Verbot von Erfolgshonoraren ist jedoch insoweit unangemessen, als es keine Ausnahmen zulässt und damit selbst dann zu beachten ist, wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsorientierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Denn nicht wenige Rechtsuchende scheuen aus Kostengründen den Gang zum Rechtsanwalt. Dieses Kostenrisiko könnte durch die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung auf den Rechtsanwalt verlagert werden und die Rechtsuchenden veranlassen, den Anwalt aufzusuchen.

Der Gesetzgeber hat nun grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonorare neu zu regeln. Entweder behält er das Verbot bei und muss dann für die oben genannte Fallgruppe einen Ausnahmetatbestand regeln und zum Schutz der Vermögensinteressen der Rechtsuchenden und zum Schutz des Vertrauens in die Anwaltschaft außerdem die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Erfüllung vergütungsbezogener Informationspflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten abhängig machen. Dem Gesetzgeber ist es aber auch nicht verwehrt, das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare völlig aufzugeben oder an dem Verbot nur noch unter engen Voraussetzungen festzuhalten, wie etwa im Fall unzulänglicher Aufklärung des Mandanten.

Linkhinweis:

BRAK und DAV begrüßen die Entscheidung des BVerfG:
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) haben die Entscheidung des BVerfG begrüßt und Vorschläge zur Neugestaltung der Regelungen zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren gemacht. Nach Ansicht des DAV sollte ein zweiter Absatz an § 49 b BRAO angefügt werden:

„Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen der ihm übertragenen Angelegenheit dadurch Rechnung tragen, dass er die Vergütung oder deren Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig macht (Erfolgshonorar). Die Vergütung kann auch in einem Teil des erstrittenen Betrages bestehen (Quota litis). Das gilt insbesondere, wenn auf andere Weise kein Rechtsschutz erlangt werden kann. (...)“

Außerdem müsse die Neuregelung eine umfassende Informationspflicht der Anwälte vorsehen.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.03.2007 13:52
Quelle: BVerfG PM Nr.27 vom 7.3.2007

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