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OLG Stuttgart 22.2.2007, 2 U 132/06

 

Unternehmen dürfen nicht ohne weiteres Kundendaten inklusive Bankverbindung an Partnerunternehmen weitergeben

Unternehmen dürfen die Daten ihrer Kunden inklusive Bankverbindung nicht ohne die Einwilligung der Kunden an ein Partnerunternehmen verkaufen, damit dieses die Daten zu Wettbewerbszwecken nutzen kann. In einem solchen Fall haben die Betroffenen aus § 28 BDSG in Verbindung mit § 4 Nr.11 UWG einen Unterlassungsanspruch gegen das die Daten weitergebende Unternehmen.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine Telekommunikations-Dienstleisterin. Sie hatte die Daten ihrer Kunden einschließlich ihrer Bankverbindungen ohne die vorherige Einwilligung der Kunden an ein Partnerunternehmen, eine Lotteriegesellschaft, weitergegeben. Für die Datenübermittlung erhielt die Beklagte eine Provision. Die Weitergabe der Daten ermöglichte es der Lotteriegesellschaft, Geldbeträge von den Konten der Kunden abzubuchen.

Die Klägerin hielt die Weitergabe der Kundendaten durch die Beklagte für unzulässig. Ihre Unterlassungsklage hatte Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte darf die Daten ihrer Kunden nicht ohne deren Einwilligung an ihr Partnerunternehmen weitergeben. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit § 28 Abs.3 BDSG.

Nach § 4 Nr.11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu reglementieren. Ob § 28 BDSG, der die Weitergabe kundenbezogener Daten regelt, einen Marktbezug aufweist, ist zwar umstritten. § 28 Abs.3 BDSG hat aber unproblematisch dann einen Marktbezug, wenn der Empfänger der Daten diese zu Werbezwecken oder in einer anderen Weise wettbewerbserheblich verwenden möchte. Im Streitfall liegt ein solcher Marktbezug vor, weil die Lotteriegesellschaft sich durch den Erhalt der Kundendaten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Lotteriegesellschaften verschaffen wollte.

Darüber hinaus stellt das Vorgehen der Lotteriegesellschaft eine unzumutbare Belästigung der betroffenen Kunden im Sinn von § 7 Abs.1 UWG dar. Der unbefugte Zugriff auf das Konto eines Kunden stellt einen schwerwiegenden Eingriff in seine Rechte dar. Der Kunde wird hierdurch genötigt, der unberechtigten Abbuchung zu widersprechen beziehungsweise seine Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen zu müssen. Dieser Wettbewerbsverstoß ist der Beklagten zuzurechnen, weil sie wissentlich daran teilgenommen hat.

Der Volltext in der ZR-Report-Datenbank:
Die Entscheidung finden Sie in der ZR-Report-Datenbank unter http://www.zr-report.de/. Hier sind weitere wichtige Entscheidungen zur Zivilrechtsprechung des BGH und der OLG veröffentlicht. Der Abruf ist kostenpflichtig.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 12.04.2007
Quelle: ZR-Report-Datenbank

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