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OLG Frankfurt a.M. 18.7.2007, 13 U 164/06

 

Verbrauchsgüterkauf: Gesetzliche Vermutung für Vorliegen eines Mangels gilt nicht bei möglichen Bedienungsfehlern

Tritt innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache ein Defekt auf, so wird gemäß § 476 BGB zwar grundsätzlich vermutet, dass der Sachmangel von Anfang an vorlag. Diese Vermutung greift aber nur ein, wenn feststeht, dass ein Sachmangel vorliegt. Ist dies zweifelhaft, so muss der Käufer beweisen, dass der Defekt auf einem gewährleistungspflichtigen Sachmangel und nicht etwa auf einem Bedienungsfehler beruht.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte von der Beklagten einen Neuwagen erworben. Nach vier Monaten trat erstmals ein Kupplungsdefekt auf, der sich innerhalb der nächsten Monate noch zweimal wiederholte. Der Kläger erklärte deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos. Die Beklagte verweigerte die Rückabwicklung des Kaufvertrags und begründete dies damit, dass kein Sachmangel, sondern ein Bedienungsfehler in Form eines zu langen Schleifenlassens der Kupplung vorliege.

Ein zu dieser Frage eingeholtes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Schaden wahrscheinlich durch einen Bedienungsfehler eingetreten sei, ein Materialfehler aber nicht vollkommen ausgeschlossen werden könne. Daraufhin gab das LG der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG dieses Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Denn er hat nicht bewiesen, dass das Auto im Zeitpunkt des Erwerbs mit einem Mangel behaftet war.

Zwar wird im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs gemäß § 476 BGB das Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vermutet, wenn der Sachmangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache auftritt. Diese Vermutung greift aber nur ein, wenn unzweifelhaft ein Sachmangel vorliegt. Kommen daneben auch andere Schadensursachen in Betracht, so muss daher nach den allgemeinen Beweislastregeln der Käufer beweisen, dass der Defekt auf die Sachbeschaffenheit und nicht auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist.

Im Streitfall wies das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe keinen Kupplungsschaden auf. Daher war die Ursache des späteren Defekts zweifelhaft und hätte der Kläger nachweisen müssen, dass der Kupplungsschaden bereits bei Übergabe in dem Fahrzeug angelegt war und dieses daher von vornherein einen Grundmangel aufwies, der zu dem späteren Kupplungsschaden geführt hat. Dies hat er jedoch nicht getan.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des OLG Frankfurt veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Eine weitere aktuelle Entscheidung zum Thema:

Zur Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 476 BGB (BGH vom 11.7.2007)

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 21.08.2007 13:42
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM vom 10.8.2007

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