Die schlichte Ingebrauchnahme eines Werks führt nicht ohne weiteres zur Abnahme
Die schlichte Ingebrauchnahme eines Werks führt nicht ohne weiteres zur Abnahme durch schlüssiges Handeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Abnehmer des Werks den Mangel erst nach einer ersten Ingebrauchnahme entdecken kann.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte auf der Terrasse des Beklagten eine Markise angebracht und verlangte hierfür Zahlung von Werklohn. Der Beklagte verweigerte die Zahlung, weil sich auf der Markise bei Regenwetter Pfützen bildeten. Dies könne er nicht hinnehmen, weil er die Markise als „Dach-Ersatz“ für einen Wintergarten nutzen wolle. Die Markise sei daher mangelhaft.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei, weil er das Werk durch Ingebrauchnahme abgenommen habe. Seine Zahlungsklage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Werklohn aus §§ 631, 641 Abs.1 BGB derzeit nicht zu, weil er nicht bewiesen hat, dass er das Werk vertragsgerecht hergestellt hat und die Leistung durch den Beklagten abgenommen worden ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen keine Anhaltspunkt für eine Abnahme des Werks durch Ingebrauchnahme vor. Wie nach der Beweisaufnahme feststeht, hatte der Beklagte die Pfützenbildung auf der Markise nach dem ersten Gebrauch bemängelt. Der Kläger konnte also nicht davon ausgehen, ein fehlerfreies Werk abgeliefert zu haben.
Die schlichte Ingebrauchnahme ist noch nicht als Abnahme zu werten, zumal der Beklagte nur durch die Ingebrauchnahme feststellen konnte, ob die Markise seinen Vorstellungen entspricht. Aufgrund der Weigerung des Beklagten, den Werklohn zu bezahlen, musste dem Kläger klar sein, dass der Beklagte das Werk nicht als vertragsgemäß hinnehmen wollte.
Die Abnahme ist vorliegend auch nicht entbehrlich, weil der Kläger keine vertragsgerechte Leistung erbracht hat. Der Beklagte hatte die Markise ausdrücklich als „Dach-Ersatz“ für einen Wintergarten bestellt. Der Kläger hätte daher eine Anlage erstellen müssen, die einem Wintergarten zumindest ähnlich ist. Diese Anforderungen hat er nicht erfüllt.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.10.2007 16:31
Quelle: ZR-Report-Datenbank