Erhebliche Unfallschäden stellen bei Gebrauchtwagen Sachmängel dar
Käufer von Gebrauchtwagen können grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist. Liegt mehr als ein Bagatellschaden vor und hat der Verkäufer dies verschwiegen, liegt ein Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte von dem Beklagten im Jahr 2005 einen Gebrauchtwagen gekauft. Der Beklagte hatte in seinem Bestellformular keine Angaben zu Unfallschäden des Wagens gemacht.
Als die Klägerin nach dem Kauf festgestellt hatte, dass der Wagen bei einem Unfall einen Blechschaden erlitten hatte, erklärte sie die Anfechtung des Kaufvertrags. Der Beklagte bot der Klägerin für den Fall einer nicht fachgerechten Reparatur Nachbesserung an. Dies lehnte die Klägerin ab und erklärte den Rücktritt vom Vertrag.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens sowie Schadens- und Aufwendungsersatz. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte vor dem LG keinen Erfolg. Auf die Sprungrevision der Klägerin hob der BGH das Urteil des LG auf und verurteilte den Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Im Hinblick auf die etwaigen Ansprüche der Klägerin auf Schadens- und Aufwendungsersatz wies der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens.
Zwar ist das Fahrzeug nicht deshalb mangelhaft, weil es nicht einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspräche (§ 434 Abs.1 S.1 BGB). Denn eine Beschaffenheitsvereinbarung haben die Parteien vorliegend nicht getroffen. Da die die Unfallschäden betreffenden Rubriken des Formulars keine Eintragungen der Parteien enthalten, fehlt es an einer positiven Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien, dass das Fahrzeug unfallfrei ist.
Das Fahrzeug weist aber einen Sachmangel auf. Insoweit ist auf die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen und darauf abzustellen, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB). Käufer von Gebrauchtwagen können grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist. Der im Streitfall vorliegende Karosserieschaden, ein mehr als fünf Millimeter tiefer Blechschaden, dessen fachgerechte Beseitigung 1.774,67 Euro gekostet hat, ist nicht als Bagatellschaden anzusehen.
Linkhinweis:
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 11.10.2007 11:43
Quelle: BGH PM Nr.143 vom 10.10.2007