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BGH 29.11.2007, IX ZR 30/07

 

Zur Anfechtbarkeit von Globalzessionen

Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich zukünftig entstehender Forderungen regelmäßig nur als kongruente Deckung (§ 130 InsO) anfechtbar. Eine Sicherung ist kongruent, wenn bereits bei Abschluss des Globalabtretungsvertrags das dingliche Geschäft vollzogen und zugleich die schuldrechtliche Seite in dem vertragsrechtlich möglichen Maße derart konkretisiert wird, dass die abgetretenen Forderungen zumindest bestimmbar sind.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Diese hatte von der beklagten Bank eine Kreditlinie in Höhe von 2,5 Millionen Euro eingeräumt bekommen. Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung hatte die Schuldnerin der Bank sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen abgetreten (Globalzession).

Die Schuldnerin überwies rund drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen noch rund 930.000 Euro an die Beklagte. Dieser Betrag stammte von ihren Kunden für von der Schuldnerin geleistete Warenlieferungen. Der Kläger verlangte diese Summe von der Beklagten zurück. Die von ihr erklärte Verrechnung sei gemäß § 96 Abs.1 Nr.3 InsO unzulässig, weil die Abtretung als inkongruente Sicherung nach § 131 Abs.1 Nr.3 InsO anfechtbar sei.

Das LG wies die Zahlungsklage ab. Die hiergegen gerichtete Sprungrevision hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der 930.000 Euro. Denn die Entstehung künftiger, an Hand des Inhalts der getroffenen Vereinbarung nicht von Anfang an identifizierbarer Rechte begründet nicht generell eine inkongruente Deckung. Vielmehr ist die Sicherung kongruent, wenn bereits bei Abschluss des Globalabtretungsvertrags das dingliche Geschäft vollzogen und zugleich die schuldrechtliche Seite in dem vertragsrechtlich möglichen Maße derart konkretisiert wird, dass die abgetretenen Forderungen zumindest bestimmbar sind. Der Umfang der in Zukunft auf die Bank übergehenden Forderungen ist dann – anders als bei Sicherheiten gemäß Nr. 13 bis 15 AGB-Banken – in abstrakter Form bereits rechtlich bindend festgelegt.

In diesem Rahmen ist das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen durch Erfüllungshandlungen wie die Herstellung des Werkes oder die Übergabe der Kaufsache als selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragsschluss mit dem Drittschuldner zeitlich nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft.

Eine kongruente Deckung ist nach § 130 Abs.1 InsO nur dann anfechtbar, wenn die Bank im Zeitpunkt der Entstehung oder des Werthaltigmachens der gesicherten Forderung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte (§ 130 Abs.1 InsO). Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor.

Der Hintergrund:
Der BGH hat im Rahmen der Begründung für die Abweisung der Klage außerdem darauf hingewiesen, dass ein weitergehender Schutz von Globalzessionen im Sinne eines Bargeschäfts (§ 142 InsO) grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Linkhinweis:

  • Die Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht. Für die Original-Pressemitteilung vom BGH klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 30.11.2007 11:23
Quelle: BGH PM Nr.182 vom 29.11.2007

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